Hier die Leitsätze des Urteils:
1. Erreicht der Hämoglobin-Wert bei einer reanimierten Patientin den Bereich von 6 g/dl oder wird dieser Wert unterschritten, entspricht es dem medizinischen Standard, unverzüglich eine Bluttransfusion vorzunehmen.
2. Das Unterlassen einer Bluttransfusion kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein, wenn das klinische Gesamtbild für eine absolute Indikation spricht.
3. Bei einem hypoxischen Hirnschaden mit linksbetonter Parese nebst Spasmen, Sprach- und Schluckstörungen sowie erheblichen Hirnleistungsstörungen kann ein Schmerzensgeld von 500.000 Euro angemessen sein.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 16: 1017-1019)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
1. Erreicht der Hämoglobin-Wert bei einer reanimierten Patientin den Bereich von 6 g/dl oder wird dieser Wert unterschritten, entspricht es dem medizinischen Standard, unverzüglich eine Bluttransfusion vorzunehmen.
2. Das Unterlassen einer Bluttransfusion kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein, wenn das klinische Gesamtbild für eine absolute Indikation spricht.
3. Bei einem hypoxischen Hirnschaden mit linksbetonter Parese nebst Spasmen, Sprach- und Schluckstörungen sowie erheblichen Hirnleistungsstörungen kann ein Schmerzensgeld von 500.000 Euro angemessen sein.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 16: 1017-1019)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden