Der Kläger erlitt als Schüler im Jahre 1998 einen Unfall, der zur Amputation des linken Beines im Bereich des Oberschenkels führte. Er wurde von dem Unfallversicherungsträger mit einer Prothese versorgt. Dieser bewilligte zunächst eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 vom Hundert. Im März 2006 erhielt der Kläger anstelle der bisherigen Prothese eine mikroprozessorgesteuerte Oberschenkelprothese (sogenanntes C-Leg). Der beklagte Unfallversicherungsträger hob daraufhin den ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheid wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse teilweise auf und gewährte nur noch eine geringere Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vom Hundert. Durch die Versorgung mit der C-Leg-Prothese sei eine deutliche Funktionsverbesserung des linken Beines eingetreten. In den Vorinstanzen war der Kläger erfolgreich.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision des beklagten Unfallversicherungsträgers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Herabsetzung der bisher gewährten Verletztenrente lagen nicht vor, weil durch die Versorgung mit einer mikroprozessorgesteuerten Oberschenkelprothese keine wesentliche, zu einer niedrigeren Rente führende Änderung eingetreten ist. Grundsätzlich ist das Bundessozialgericht als Revisionsgericht bei der Überprüfung der MdE-Höhe an die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts gebunden. Die Prothese bewirkt aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts gerade keine entscheidende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Das Bundessozialgericht hätte deshalb aus eigener Kompetenz nur dann eine geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde legen können, wenn es zu der Überzeugung gelangt wäre, die als medizinische Erfahrungssätze herangezogenen MdE-Tabellenwerte seien wissenschaftlich nicht mehr haltbar beziehungsweise entsprächen nicht dem aktuellen Erkenntnisstand. Die vom Landessozialgericht berücksichtigte MdE-Tabelle sieht für einen Verlust des Oberschenkels im mittleren und unteren Drittel den Wert von 60 vom Hundert vor. Eine generelle Änderung dieses Tabellenwertes ist bisher nicht erfolgt. Nach der wohl überwiegenden Auffassung der unfallmedizinischen Literatur ist vielmehr nicht zusätzlich nach der Qualität der Prothese zu differenzieren. Zwar gibt es in der medizinischen Literatur eine Diskussion, nach der die MdE-Tabellenwerte bei besserer prothetischer Versorgung niedriger anzusetzen sind. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der aktuell geltende MdE-Tabellenwert als wissenschaftlich
unhaltbar von der Rechtsprechung zu korrigieren wäre.
Az.: B 2 U 11/15 R D.G. ./. Unfallkasse Brandenburg
Hinweise zur Rechtslage
§ 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
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(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der
Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten
Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
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§ 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
...
§ 73 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
...
(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48
Absatz 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten
auf unbestimmte Zeit muss die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei
Monate andauern. …
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