Da jeder Mensch in mehr oder weniger großem Umfang Haushaltstätigkeiten verrichtet, ist eine schlagwortartige Beschreibung wie „Kinder wecken, waschen, Zähne putzen, anziehen und Frühstück für die Kinder zubereiten“ oder „Wäsche waschen, Essen kochen, einkaufen, Kind vom Kindergarten abholen“ ausreichend, damit sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann, argumentieren die Dresdener Richter.
Zudem hatte die Klägerin schriftlich dargelegt, welche Tätigkeiten sie wegen einer chronischen Schmerzstörung bei chronifizierter Depression aufgrund des Dauerschmerzes mit intensiven Attacken, des plötzlich auftretenden Kraftverlustes sowie der Gleichgewichtsstörungen nicht mehr ausüben könne. Dazu gehören u. a. Fensterputzen, Gardinenaufhängen, das Heben und Tragen von schweren Gegenständen sowie Tätigkeiten in tiefer Rumpfbeuge und Hockpositionen.
Zu diesen geltend gemachten Beschwerden und zur Beurteilung deren Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Haushaltstätigkeit ist ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Zudem ist ein psychiatrisches Gutachten wegen der behaupteten chronifizierten Depression mit chronischen Schmerz- und Schlafstörungen erforderlich, so das OLG.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 20: 1257-1259)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
Zudem hatte die Klägerin schriftlich dargelegt, welche Tätigkeiten sie wegen einer chronischen Schmerzstörung bei chronifizierter Depression aufgrund des Dauerschmerzes mit intensiven Attacken, des plötzlich auftretenden Kraftverlustes sowie der Gleichgewichtsstörungen nicht mehr ausüben könne. Dazu gehören u. a. Fensterputzen, Gardinenaufhängen, das Heben und Tragen von schweren Gegenständen sowie Tätigkeiten in tiefer Rumpfbeuge und Hockpositionen.
Zu diesen geltend gemachten Beschwerden und zur Beurteilung deren Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Haushaltstätigkeit ist ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Zudem ist ein psychiatrisches Gutachten wegen der behaupteten chronifizierten Depression mit chronischen Schmerz- und Schlafstörungen erforderlich, so das OLG.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 20: 1257-1259)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden