Der Sachverständige hat eindeutig klargestellt, dass es sich um einen für den Operateur vermeidbaren – und damit auch vorwerfbaren – Fehler gehandelt hat, da er intraoperativ die fehlerhafte Winkeleinstellung hätte erkennen können und müssen. Anderenfalls wäre es nicht zu einer Rotationsfehlstellung in einem nicht mehr tolerierbaren Bereich gekommen.
Die Feststellungen des Sachverständige stehen auch in Übereinstimmung mit den von dem im Schlichtungsverfahren beauftragten Gutachter getroffenen Feststellungen und der Einschätzung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, erklärte das OLG.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 18: 1143-1144)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
Die Feststellungen des Sachverständige stehen auch in Übereinstimmung mit den von dem im Schlichtungsverfahren beauftragten Gutachter getroffenen Feststellungen und der Einschätzung der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, erklärte das OLG.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 18: 1143-1144)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden