Dem Kinderarzt war bei der Auswertung des Hüftgelenkssonografiebefunds des im Oktober 2009 geborenen Kindes im Rahmen der U3-Untersuchung im November 2009 ein haftungsrelevanter Diagnosefehler unterlaufen: Er hatte aufgrund einer unzureichenden Messung eine Fehlstellung des linken Hüftgelenks falsch klassifiziert und die Hüftgelenke fälschlicherweise als beidseits physiologisch normal entwickelt klassifiziert. Bei richtiger Messung zu diesem Zeitpunkt und anschließender konsequenter Behandlung der Reifungsverzögerung wäre es zu einer vollständigen Ausreifung der Hüften gekommen, so die Hammer Richter. Die Luxation und die sich anschließenden Operationen wären dem Kind erspart geblieben.
Nach der Beschreibung eines auffälligen Gangbildes durch die Eltern hatte der Kinderarzt das Kind im Dezember 2010 an einen Orthopäden überwiesen. Dieser hatte zu Beginn des Jahres 2011 eine hinkende Gangart und weitere Auffälligkeiten beim Gehen festgestellt und Krankengymnastik verordnet. Im Oktober 2011 hatte er das Gangbild für altersentsprechend gehalten.
Tatsächlich wurde dann im Februar 2012 von einem weiteren Orthopäden eine hohe Hüftgelenksluxation links diagnostiziert, welche im März 2013 operativ behandelt werden musste. Eine weitere Hüftoperation war im September 2015 erforderlich.
Der (erste) Orthopäde haftet, weil er beim Wiedervorstellungstermin im Februar 2011 „behandlungsfehlerhaft“ versäumt hatte, in ausreichendem Umfang weitere Befunde zu erheben, erklärt das OLG. Das hinkende Gangbild und diverse Auffälligkeiten beim Gehen hätten Anlass zu einer sofortigen röntgenologischen Abklärung der möglichen Ursachen oder einer engmaschigen Kontrolle gegeben. Beides habe der Orthopäde unterlassen, sodass sich die Fehlbildung im linken Hüftgelenk bis zu der im Frühjahr 2012 festgestellten hohen Hüftgelenksluxation habe fortentwickeln können.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wirkten sich die tatsächlichen Beeinträchtigungen aus, die das Kind durch diese Behandlungsfehler erlitten hatte. Dem Kinderarzt legte der – von medizinischen Sachverständigen beratene – Senat ein Schmerzensgeld von 25.000 € auf, dem Orthopäden ein Schmerzensgeld von 20.000 €. Beim Kinderarzt war „schmerzensgelderhöhend“ zu berücksichtigen gewesen, dass die Erfolgschancen einer rein konservativen Therapie bei richtiger Behandlung im November 2009 hoch gewesen wären, erklärten die Hammer Richter.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
Nach der Beschreibung eines auffälligen Gangbildes durch die Eltern hatte der Kinderarzt das Kind im Dezember 2010 an einen Orthopäden überwiesen. Dieser hatte zu Beginn des Jahres 2011 eine hinkende Gangart und weitere Auffälligkeiten beim Gehen festgestellt und Krankengymnastik verordnet. Im Oktober 2011 hatte er das Gangbild für altersentsprechend gehalten.
Tatsächlich wurde dann im Februar 2012 von einem weiteren Orthopäden eine hohe Hüftgelenksluxation links diagnostiziert, welche im März 2013 operativ behandelt werden musste. Eine weitere Hüftoperation war im September 2015 erforderlich.
Der (erste) Orthopäde haftet, weil er beim Wiedervorstellungstermin im Februar 2011 „behandlungsfehlerhaft“ versäumt hatte, in ausreichendem Umfang weitere Befunde zu erheben, erklärt das OLG. Das hinkende Gangbild und diverse Auffälligkeiten beim Gehen hätten Anlass zu einer sofortigen röntgenologischen Abklärung der möglichen Ursachen oder einer engmaschigen Kontrolle gegeben. Beides habe der Orthopäde unterlassen, sodass sich die Fehlbildung im linken Hüftgelenk bis zu der im Frühjahr 2012 festgestellten hohen Hüftgelenksluxation habe fortentwickeln können.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wirkten sich die tatsächlichen Beeinträchtigungen aus, die das Kind durch diese Behandlungsfehler erlitten hatte. Dem Kinderarzt legte der – von medizinischen Sachverständigen beratene – Senat ein Schmerzensgeld von 25.000 € auf, dem Orthopäden ein Schmerzensgeld von 20.000 €. Beim Kinderarzt war „schmerzensgelderhöhend“ zu berücksichtigen gewesen, dass die Erfolgschancen einer rein konservativen Therapie bei richtiger Behandlung im November 2009 hoch gewesen wären, erklärten die Hammer Richter.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden