Das gilt allerdings nicht für eine ebenfalls während des stationären Aufenthalts durchgeführte reguläre Psychotherapie sowie psychotherapeutische Behandlungen. Diese Behandlungen sind nach der Beurteilung des Gerichtssachverständigen, der sich die OLG-Richter anschlossen, zur Therapie einer Depression von der Schulmedizin überwiegend anerkannt.
Dagegen hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Behandlungen nach dem TCM-Konzept mit Akupunktur, chinesischen Arzneimitteln und den Massagetechniken Tuina bzw. Qigong sich zur Depressionsbehandlung als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden wie Methoden der Schulmedizin.
Das gilt zunächst für die Akupunktur, die - so der Sachverständige - allenfalls im Rahmen der Schmerztherapie anerkannt ist. Auch die Verordnung chinesischer Arzneimittel entspreche nicht den schulmedizinischen Methoden. Ein Nachweis, dass diese Arzneimittel vergleichbare Wirkungen wie die üblicherweise zur Behandlung einer Depression eingesetzten Medikamente zeigten, gebe es nicht.
Zur Beurteilung solcher Behandlungsmethoden ist die Einholung eines Gutachtens aus dem Kreis der Alternativmediziner nicht geboten, erklärte das OLG. Für die Frage der Eignung einer konkreten Behandlungsmethode und der hierbei angewandten (Arznei-)Mittel kommt es nicht auf die Beurteilung der jeweiligen Fachrichtung - die bloße sogenannte „Binnenanerkennung“ - an. Vielmehr ist entscheidend, dass allgemein - auch von einem der alternativen Fachrichtung unvoreingenommen gegenüberstehenden Sachverständigen - die Eignung einer konkreten Behandlung in der alternativen medizinischen Ausrichtung bejaht wird.
Mit seinen Feststellungen zu den Erfolgen der traditionellen chinesischen Medizin hat der Sachverständige - an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen - seine unvoreingenommene Einstellung zu diesen Behandlungsmethoden zum Ausdruck gebracht, wobei er der den allgemeinen Nutzen der traditionellen chinesischen Medizin durchaus anerkannt hat. Allerdings hat er auch klargestellt, dass - worauf es entscheidend ankommt - nicht feststeht, dass sich die traditionelle chinesischen Medizin gerade zur Behandlung von Depressionen in der Praxis als ebenso erfolgversprechend (wie die Schulmedizin) bewährt hat.
(Versicherungsrecht 69 (2018) 9: 542-544)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
Dagegen hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Behandlungen nach dem TCM-Konzept mit Akupunktur, chinesischen Arzneimitteln und den Massagetechniken Tuina bzw. Qigong sich zur Depressionsbehandlung als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden wie Methoden der Schulmedizin.
Das gilt zunächst für die Akupunktur, die - so der Sachverständige - allenfalls im Rahmen der Schmerztherapie anerkannt ist. Auch die Verordnung chinesischer Arzneimittel entspreche nicht den schulmedizinischen Methoden. Ein Nachweis, dass diese Arzneimittel vergleichbare Wirkungen wie die üblicherweise zur Behandlung einer Depression eingesetzten Medikamente zeigten, gebe es nicht.
Zur Beurteilung solcher Behandlungsmethoden ist die Einholung eines Gutachtens aus dem Kreis der Alternativmediziner nicht geboten, erklärte das OLG. Für die Frage der Eignung einer konkreten Behandlungsmethode und der hierbei angewandten (Arznei-)Mittel kommt es nicht auf die Beurteilung der jeweiligen Fachrichtung - die bloße sogenannte „Binnenanerkennung“ - an. Vielmehr ist entscheidend, dass allgemein - auch von einem der alternativen Fachrichtung unvoreingenommen gegenüberstehenden Sachverständigen - die Eignung einer konkreten Behandlung in der alternativen medizinischen Ausrichtung bejaht wird.
Mit seinen Feststellungen zu den Erfolgen der traditionellen chinesischen Medizin hat der Sachverständige - an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen - seine unvoreingenommene Einstellung zu diesen Behandlungsmethoden zum Ausdruck gebracht, wobei er der den allgemeinen Nutzen der traditionellen chinesischen Medizin durchaus anerkannt hat. Allerdings hat er auch klargestellt, dass - worauf es entscheidend ankommt - nicht feststeht, dass sich die traditionelle chinesischen Medizin gerade zur Behandlung von Depressionen in der Praxis als ebenso erfolgversprechend (wie die Schulmedizin) bewährt hat.
(Versicherungsrecht 69 (2018) 9: 542-544)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden