Hier die beiden Leitsätze des Urteils:
1. Ein Versicherungsnehmer, der sich wegen andauernder Rückenbeschwerden in ärztliche Behandlung bei einem Facharzt begeben hat und dort erfuhr, dass ohne Stärkung seiner unzureichenden Muskulatur seine vorhandenen Probleme nicht vergehen werden, handelt arglistig, wenn er sieben Tage später eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt, ohne diese Beschwerden anzugeben.
2. Dieses Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass der Versicherungsnehmer eine drohende Beeinträchtigung seiner Berufsfähigkeit absichern wollte und erkannt hat, dass er den Versicherer über diese Rückenbeschwerden und den Arztbesuch nicht informieren darf, weil dieser sonst den begehrten Versicherungsschutz nicht gewähren werde.
Die Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch den Versicherer, nachdem dieser zwei Jahre später im Rahmen der Leistungsprüfung (bei Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen wegen Bandscheibenvorfällen) diese Vorgeschichte erfahren hatte, war daher rechtmäßig.
(Versicherungsrecht 69 (2018) 11: 667-668)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
1. Ein Versicherungsnehmer, der sich wegen andauernder Rückenbeschwerden in ärztliche Behandlung bei einem Facharzt begeben hat und dort erfuhr, dass ohne Stärkung seiner unzureichenden Muskulatur seine vorhandenen Probleme nicht vergehen werden, handelt arglistig, wenn er sieben Tage später eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt, ohne diese Beschwerden anzugeben.
2. Dieses Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass der Versicherungsnehmer eine drohende Beeinträchtigung seiner Berufsfähigkeit absichern wollte und erkannt hat, dass er den Versicherer über diese Rückenbeschwerden und den Arztbesuch nicht informieren darf, weil dieser sonst den begehrten Versicherungsschutz nicht gewähren werde.
Die Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch den Versicherer, nachdem dieser zwei Jahre später im Rahmen der Leistungsprüfung (bei Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen wegen Bandscheibenvorfällen) diese Vorgeschichte erfahren hatte, war daher rechtmäßig.
(Versicherungsrecht 69 (2018) 11: 667-668)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden