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Neue Anerkennungsmöglichkeiten für Berufskrankheiten

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat neue wissenschaftliche Empfehlungen veröffentlicht. Damit liegen für weitere Krankheitsbilder ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vor, um diese Erkrankungen künftig "wie eine Berufskrankheit" (§ 9, 2 SGB VII) anzuerkennen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Die wissenschaftliche Empfehlung ist die Voraussetzung dafür, dass Erkrankungen in der Folge Eingang in die Berufskrankheitenliste finden. Die vier Erkrankungen sind:

1. Leukämie durch Butadien
1,3-Butadien ist ein Stoff, der vor allem bei der Herstellung bestimmter Kautschukarten und Kunstfasern entsteht. Voraussetzung für die Anerkennung einer Erkrankung durch Butadien ist eine lange, regelmäßige Einwirkung des Stoffes. Die Empfehlung legt deshalb eine Dosis-Wirkung-Beziehung fest.

2. Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

3. Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Beschäftigte einer Vielzahl von Branchen arbeiten mit Materialien, die PAK enthalten, darunter zum Beispiel die chemische Industrie, die Metallindustrie, Gießereien oder die Braunkohleverarbeitung. Auch für die Anerkennung dieser beiden Krebserkrankungen "wie eine Berufskrankheit" nach § 9 Abs. 2 SGB VII wird eine bestimmte Dosis-Wirkung-Beziehung vorausgesetzt.

4. Fokale Dystonie
Diese Bewegungsstörung ist eine Erkrankung des zentralen Nervensystems. Sie betrifft Berufsmusiker und -musikerinnen. Ausgelöst wird sie durch langjähriges wiederholtes, stereotypes feinmotorisches Instrumenten-Training in hoher Intensität. Besonders gefährdet ist, wer ein Zupf- oder ein Blasinstrumente spielt.

Parallel zu den vier neuen Empfehlungen hat der Sachverständigenbeirat eine Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr. 1301 "Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine" publiziert.

Aus der Gruppe der aromatischen Amine, die als krebserregend beim Menschen gelten, wurden hier drei weitere Gefährdungen namentlich ergänzt:

  • Azofarbstoffe, aus denen beim Menschen krebserzeugende aromatische Amine freigesetzt werden können
  • Herstellung von Auramin,
  • Einwirkung permanenter Haarfärbemittel, die vor 1977 verwandt wurden.

Beschäftigte, die den Verdacht haben, dass ihre Erkrankung auf eine arbeitsbedingte Verursachung zurückgeht, sollten fachmedizinischen oder arbeitsmedizinischen Rat einholen. Nach entsprechender Prüfung kann dann ein begründeter Verdacht dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Eine solche "Verdachtsanzeige" kann aber auch der Arbeitgeber, die Krankenversicherung oder der Versicherte selbst stellen.

Hintergrund Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Welche Erkrankungen in die Berufskrankheiten-Verordnung, speziell in die Berufskrankheitenliste, aufgenommen werden, entscheidet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats. Die Liste umfasst derzeit 77 Positionen.

Die Bundesregierung wird dabei vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beraten. Dieser empfiehlt aufgrund seiner wissenschaftlichen Einschätzung die Aufnahme neuer Erkrankungen in die Liste. Aufgrund dieser Empfehlungen können entsprechende Erkrankungen "wie eine Berufskrankheit" (§ 9 Abs. 2 SGB VII) anerkannt werden, auch wenn sie noch nicht in die Liste aufgenommen worden sind.

Texte der Empfehlungen unter:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/Dokumente/Merkblaetter.html

DGUV – Pressestelle, Berlin