Wie der Senat des BGH bereits mit Urteil vom 20.12.2022 (AZ: VI ZR 375/21) entschieden hatte, sieht die Bestimmung in § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB keine vor der Einwilligung einzuhaltende "Sperrfrist" vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde. Sie enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste, sondern kodifiziert die bisherige Rechtsprechung, der zufolge der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann.
Dass der Kläger unter den Umständen des zu beurteilenden Streitfalles nicht ausreichend Gelegenheit hatte, sich innerlich frei zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 25.32003; AZ: VI ZR 131/02), war weder ersichtlich noch dargetan.
Allerdings muss der Patient vor chirurgischen Eingriffen, bei denen der Arzt die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht ziehen muss, hierüber und über die damit ggf. verbundenen besonderen Risiken aufgeklärt werden, so der BGH im zweiten Leitsatz zu diesem Urteil.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden