So hatte der Vorsitzende Richter am OLG Köln a.D. Lothar Jaeger in der Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ bereits 2021 darauf hingewiesen, dass der Hinweis des Bundesgerichtshofs (BGH) aus zwei Entscheidungen in den Jahren 1992 und 1993, dass schwerstgradig hirngeschädigten Kindern nicht nur ein symbolisches Schmerzensgeld zustehe, von der Rechtsprechung alsbald aufgegriffen wurde.
Das Landgericht (LG) Limburg hatte etwa mit Urteil vom 28.6.2021 (AZ: 1 O 45/15) eine Klinik zu einem Schmerzensgeld von einer Million Euro verurteilt, welches – so das LG – ja von der Haftpflichtversicherung abgesichert sei. Im zu beurteilenden Fall war es durch fahrlässiges Verhalten einer Kinderkrankenschwester im Rahmen einer intravenösen Antibiose bei einem 14 Monate alten Jungen durch Aspiration von nicht erkannten Nahrungsresten im Mund und anschließendem Schütteln des Kindes zu einem schweren hypoxischen Hirnschaden gekommen. In der Folge konnte sich der Patient kaum bewegen, nicht sprechen und litt unter einer Intelligenzminderung und unter Angstzuständen.
In die gleiche Richtung geht nun ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 18.2.2025 (AZ: 8 U 8/21): Die Mutter des Klägers war über Wochen von dem beklagten Arzt in der mitverklagten Geburtsklinik wegen einer hochriskanten eineiigen Zwillingsschwangerschaft stationär behandelt worden. Die Klinik verfügte jedoch nicht über eine Neugeborenenstation. Im Verlauf wurde festgesellt, dass sich ein typisches Risiko der Schwangerschaft realisiert hatte: Einer der beiden Feten war im Mutterleib verstorben. Der Kläger war nachfolgend mit Not-Kaiserschnitt mit schwersten Hirnschäden entbunden worden.
Das vorher zuständige Landgericht hatte auf der Grundlage eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens die Beklagten zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 720.000 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg: Nach weiterer Beweisaufnahme habe sich bestätigt, dass die Beklagten den heutigen äußerst schlechten Gesundheitszustand des Klägers durch mehrere grobe Behandlungsfehler verursacht haben und ihm deshalb Schmerzensgeld in dieser Höhe schulden, entschied der für Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden