Schlagwörter: Heranziehung – Beauftragung - Zweitgutachter - Gemeinschaftsgutachten
Leitsätze
1. Die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt.
2. Ein Auftrag im Sinne des JVEG wird als empfangsbedürftige Erklärung in entsprechender Anwendung von § 130 BGB erteilt, wenn die Beweisanordnung, in der ein bestimmter Arzt zum Sachverständigen bestellt wird, dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht.
Tenor
Die Entschädigung für das Gutachten vom 31. März 2021 wird für die Sachverständigen J und G auf 9.145,47 Euro festgesetzt. …
Aus den Gründen
I.
Im Klageverfahren mit dem Az. L 3 U 1508/18 beauftragte die Berichterstatterin des 3. Senats mit Beweisanordnung vom 5. November 2020 die Erinnerungsführerin zu 1. mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 SGG. Mit Schreiben vom 18. November 2020 teilte die Erinnerungsführerin zu 1., Fachärztin für Neurologie, mit, dass sie aufgrund von Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet die Zuarbeit ihres psychiatrischen Kollegen G, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für sinnvoll halte. Hinsichtlich der Zusammenarbeit führte sie wörtlich Folgendes aus: „Diese Zuarbeit würde in das Gutachten integriert und kenntlich gemacht werden. Wir würden die Ergebnisse interdisziplinär diskutieren und, um Redundanzen aufgrund der Überschneidungen beider Fachgebiete zu vermeiden, in einer gemeinschaftlichen gutachterlichen Stellungnahme zusammenfassen.“. Daraufhin teilte die Berichterstatterin des 3. Senats der Erinnerungsführerin zu 1. mit Schriftsatz vom gleichen Tage mit, dass die Zusatzbegutachtung durch G genehmigt werde. Am 31. März 2021 erstatteten beide Erinnerungsführer ihr Gutachten. Das Gutachten wurde von beiden Erinnerungsführern unterzeichnet. Ausweislich ihrer Bescheinigung befand sich die Klägerin am 3. März 2021 von 08:15 Uhr bis 16:15 Uhr zur Untersuchung im Gutachteninstitut. Die Erinnerungsführerin zu 1. rechnete unter dem 13. April 2021, beim Thüringer Landessozialgericht am 15. April 2021 eingegangen, für die interdisziplinäre Schmerzbegutachtung unter Bezugnahme auf einen Gutachtenauftrag vom 5. und 18. November 2020 eine Vergütung in Höhe von 9.145,47 Euro ab. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kürzte diese Vergütungsabrechnung mit Verfügung vom 21. April 2021 auf 7.530,26 Euro.
Dagegen haben die Erinnerungsführer am 29. April 2021 Erinnerung eingelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Zeitumfang der Untersuchung von acht auf sieben Stunden gekürzt worden sei. Die Klägerin sei umfangreich sowohl neurologisch als auch psychiatrisch untersucht worden. Dazu hätten vielfältige elektrophysiologische und testpsychologische Untersuchungen stattgefunden. Die Kürzung des Beurteilungsteils des Gutachtens sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auf den Seiten 37 bis 54 finde sich nicht nur die reine Wiedergabe des Akteninhalts, sondern auch eine sachverständige Analyse des Krankheits- und Beurteilungsverlaufs.
Die Erinnerungsführer beantragen, die Vergütung für das Gutachten vom 31. März 2021 auf 9.145,47 Euro festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt, die Vergütung auf 0,00 Euro festzusetzen.
Der Sachverständige G sei durch den Senat nicht ordnungsgemäß herangezogen worden. Allein die Genehmigung der Zusatzbegutachtung durch G mit Schreiben des 3. Senats vom 18. November 2020 könne nicht als Auftrag oder Heranziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) angesehen werden. Daran könne auch die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens abgegebene Stellungnahme der Berichterstatterin, dass G ein Gutachten nach Art und Umfang und an den Beweisfragen des Gutachtens von J sich orientierend, habe abgeben sollen, nichts ändern. Eine Heranziehung werde erst wirksam, wenn sie dem Sachverständigen zugegangen sei. Allein die Fassung oder Ergänzung eines Beweisbeschlusses reiche nicht aus. Der Inhalt des Schreibens vom 18. November 2020 sei nicht an G, sondern an J übersandt worden. Die Leistung von G könne auch nicht als Untersachverständiger bzw. als Hilfskraft abgerechnet werden. Die Abrechnung von J sei nicht nachprüfbar. Denn Voraussetzung hierfür sei eine genaue Aufschlüsselung der Tätigkeiten zwischen J und G.
Die Erinnerungsführer verweisen darauf, dass aus ihrer Sicht eine ordnungsgemäße Beauftragung auch von G vorliege …
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG und dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i. V. m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter.
Auf die nach § 4 Abs. 1 JVEG zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutachten vom 31. März 2021 auf 9.145,47 Euro festgesetzt.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Berechtigter ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz i. V. m. Satz 1 Nr. 1 JVEG, wer als Sachverständiger beauftragt worden ist. Insoweit sind beide Erinnerungsführer als Sachverständige durch die Berichterstatterin des 3. Senats beauftragt worden.
Dass die Erinnerungsführerin zu 1. beauftragt worden ist, ergibt sich unproblematisch aus der mit dem Anschreiben vom 5. November 2020 übermittelten Beweisanordnung des 3. Senats. Im Ergebnis bestehen nach ausführlicher Gesamtwürdigung des Sachverhalts auch keine Zweifel daran, dass der Erinnerungsführer zu 2. ebenfalls vom 3. Senat mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden ist.
Die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2021 – L 1 JVEG 1033/20 –, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 8. März 2001 - 3 K 25/00 OVG Bln JurBüro 2001, 485). Herangezogen sind Sachverständige oder auch Dolmetscher dann, wenn sie ordnungsgemäß geladen bzw. mit der Erstattung eines Gutachtens oder Fertigung einer Übersetzung beauftragt worden sind. Danach handelt der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Sein Vergütungsanspruch ergibt sich ausschließlich aus dem JVEG.
Dass auch G mit der Erstellung eines Gutachtens in diesem Sinne beauftragt worden ist, folgt daraus, dass die Erinnerungsführerin zu 1. mit Schreiben vom 18. November 2020 mitgeteilt hat, dass sie wegen der Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet die Zuarbeit eines psychiatrischen Kollegen so wörtlich „anmeldet“. Im Weiteren hat sie ausgeführt, dass diese Zuarbeit in das Gutachten integriert und kenntlich gemacht werden soll und die Ergebnisse interdisziplinär diskutiert werden sollen. Schlussendlich sollte eine gemeinschaftliche gutachterliche Stellungnahme verfasst werden. Daraufhin hat die Berichterstatterin des 3. Senats die Zusatzbegutachtung durch G mit Schreiben vom 18. November 2020 genehmigt. Bei verständiger Auslegung dieses Sachverhalts nach dem Empfängerhorizont kann bzw. konnte der Erinnerungsführer zu 2. dies nur so verstehen, dass auch er als Sachverständiger beauftragt werden sollte.
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Schreiben vom 18. November 2020 an die Erinnerungsführerin zu 1. gerichtet worden war. Ein Auftrag im Sinne des JVEG wird als empfangsbedürftige Erklärung in entsprechender Anwendung von § 130 BGB erst erteilt, wenn die Beweisanordnung, in der ein bestimmter Arzt zum Sachverständigen bestellt wird, dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht (LSG NRW vom 23. August 2022 – L 15 S. 242/22 B –). Bedenken hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 130 BGB bestehen nicht. Regelungen, wann ein Auftrag im Sinne des JVEG dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht, finden sich im JVEG nicht. Besonderheiten des JVEG stehen einer entsprechenden Anwendung des § 130 BGB bzw. des in ihm enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens nicht entgegen.
Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Erinnerungsführerin zu 1. als Empfangsbote damit beauftragt war, dieses Schreiben an den Sachverständigen G weiterzuleiten. Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist (BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 – B 3 KR 14/04 R –, juris). Die Eigenschaft als Empfangsbote ist nicht abhängig vom Bestehen einer persönlichen oder vertraglichen Beziehung zwischen Empfangsbote und Adressat. Auch eine normativ ausgestaltete Verpflichtung, eine Willenserklärung an den Adressaten weiterzuleiten, kann eine Empfangsbotenstellung begründen. Diese steht einer freiwillig begründeten Beziehung zu einer anderen Person mit Zugang zum eigenen Machtbereich gleich. Für die Erwartungen des Rechtsverkehrs ist es unerheblich, ob die Pflichtenstellung durch Vertrag oder durch Rechtsnormen begründet ist (vgl. BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 AZR 72/18 –, juris Rn. 27).
Insoweit hat die Berichterstatterin des 3. Senats J beauftragt, die Beauftragung an G weiterzuleiten. Eine Erklärung, die ein Empfangsbote entgegennimmt, geht dem Adressaten in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. Vom Zugang kann hier aufgrund der gemeinschaftlichen Gutachtenerstellung ausgegangen werden. Entsprechend haben beide Erinnerungsführer am 31. März 2021 gemeinschaftlich ein Gutachten erstellt und hierbei auf die Gutachtenaufträge vom 5. und 18. November 2020 Bezug genommen. Beide Erinnerungsführer sind als Sachbearbeiter ausdrücklich benannt. Sie haben das Gutachten auch am Ende handschriftlich unterzeichnet. Der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 13. April 2021 betrifft ein Gemeinschaftsgutachten.
Ansatzpunkte dafür, dass dieses gemeinschaftlich erstellte Gutachten für den 3. Senat nicht verwertbar gewesen wäre, bestehen nicht. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 2. März 2022 hat der beauftragende Senat das Gutachten der Erinnerungsführer als verwertbar angesehen. Soweit in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ausgeführt wird, dass das Gutachten der Erinnerungsführer für den Senat keine überzeugende Wirkung entfaltet, soweit die Schädigung des Nervus ischiadicus und die Persönlichkeitsstörung als Unfallfolge mit einer MdE von 30 v. H. bewertet worden sind, weil die Schädigung des Nervus ischiadicus nicht vollbeweislich belegt sei, betrifft dies nicht die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens als solche, sondern die Frage, ob der beauftragende Senat den Ausführungen der Gutachter folgt. Insoweit verhält es sich lediglich so, dass der 3. Senat die nach dem Gutachten der Erinnerungsführer als Unfallfolge angenommene Schädigung des Nervus ischiadicus nicht als Unfallfolge ansieht. An anderer Stelle ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der 3. Senat den Ausführungen der Erinnerungsführer in ihrem Gutachten gefolgt, nämlich hinsichtlich der Frage, ob eine Persönlichkeits-/Anpassungsstörung auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Anschließend hat der 3. Senat den Beteiligten im Hinblick auf eine Gangunsicherheit auf orthopädischem Fachgebiet einen Vergleich im Hinblick auf die Rentengewährung vorgeschlagen, welcher dann ausweislich der Niederschrift auch zustande gekommen ist. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der 3. Senat den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als vollumfänglich geklärt angesehen hat. Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens der Erinnerungsführer bestehen daher nicht.
Der den Erinnerungsführern daher zustehende Vergütungsanspruch ist auf 9.145,47 Euro festzusetzen. Da ein Gemeinschaftsgutachten vorliegt, hat eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Positionen zwischen den Erinnerungsführern zu unterbleiben. Der festzusetzende Betrag steht den Erinnerungsführern gemeinschaftlich zu. Die Aufteilung betrifft allein deren Innenverhältnis. Hinsichtlich des abgerechneten Zeitaufwandes für die Erstellung des gemeinschaftlichen Gutachtens von 75,07 Stunden bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Der Zeitraum für die Untersuchung der Klägerin ist mit acht Stunden abzurechnen. Dass für die Klägerin trotz ihrer psychischen Einschränkungen eine Pause am Untersuchungstag nicht erforderlich war, haben die Erinnerungsführer in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2021 nachvollziehbar dargelegt. Da vielfältige Tests durchgeführt wurden, sind für den Senat diese Ausführungen durchaus plausibel.
Ob der Urkundsbeamte den Beurteilungsteil zu Recht gekürzt hat, kann letztlich offenbleiben. Denn es ist zu berücksichtigen, dass bei einer gemeinschaftlichen Gutachtenerstellung für beide Sachverständige das Aktenstudium in vollem Umfang grundsätzlich abgerechnet werden kann, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der weitere Sachverständige sich ersichtlich nur auf einen bestimmten Teil der Akte zu konzentrieren hatte. Da somit grundsätzlich für den weiteren Sachverständigen ein Aktenstudium von 23 Stunden abgerechnet werden könnte, kann es dahinstehen, ob die Kürzung des Zeitaufwands für die Abfassung der gutachterlichen Beurteilung um 13 Stunden in der Sache gerechtfertigt ist oder nicht.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Erinnerungsführer in diesem Verfahren mehrfach erklärt haben, dass sie auf die Geltendmachung des zusätzlichen Aufwands für das Aktenstudium wegen Beauftragung eines zweiten Sachverständigen verzichten. Denn bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - L 1 JVEG 867/15, zitiert nach Juris). Der Senat ist daher an die einzelnen Vergütungspositionen und die dortigen Stundenansätze nicht gebunden und kann den Zeitaufwand des Erinnerungsführers zu 2. für das Aktenstudium berücksichtigen.
Die Entschädigung der Erinnerungsführer für die Erstellung des Gutachtens vom 31. März 2021 ist daher wie beantragt auf 9.145,47 Euro festzusetzen.
Das Verfahren ist gebührenfrei …
Redaktionell überarbeitete Fassung
eingereicht von P. Becker, Kassel