Der Gesetzgeber sieht bei ästhetischen (operativen) Eingriffen eine besondere Aufklärungspflichtpflicht, erklärte Thomas Dirschka von der CentroDerm-Klinik Wuppertal auf dem 15. Dermatologie-Update-Seminar am 19. und 20. November 2021 in Mainz. Es besteht ein gesteigertes Maß an Beratung und Aufklärung insbesondere bei operativen Eingriffen, welche die Ästhetik beeinflussen.
Oftmals wird eine Aufklärungspflichtverletzung im Prozess als Ersatzhaftungsgrund zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Patienten ausgeführt. Der Patient muss den Behandlungsfehler, d. h. Fehler, Schaden, Kausalität und das Verschulden des Arztes, beweisen und gerät damit oft in einen sogenannten Beweisnotstand. Eine Aufklärungspflichtverletzung stellt damit einen Auffangtatbestand dar, falls sich der Vorwurf des Behandlungsfehlers nicht erhärtet oder nicht beweisen lässt. In diesem Zusammenhang liegt nämlich die Beweislast beim Arzt.
Die Aufklärung muss etwa zeitgerecht erfolgen; insbesondere bei ästhetischen Eingriffen wird hier eine zeitliche Distanz von etwa 24 Stunden gesetzt. Dies ist z. B. bei stationären Patienten allerdings nicht immer einzuhalten. Jeder, der als Gutachter in Arzthaftungsfragen tätig ist, kennt die Problematik einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung, so Dirschka.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden