Ein selbständiger Tennislehrer, der wegen einer chronisch-entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des rechten Handgelenks und daraus resultierendem Belastungsschmerz nicht einmal mehr zu einem einzigen längeren Ballwechsel imstande ist, kann seinen Schülern das Tennisspiel nicht mehr beibringen und ist als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen, so der amtliche Leitsatz eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 12.2.2020 (AZ: 5 U 42/19) zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Der orthopädische Sachverständige hatte in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, angesichts der (auch radiologisch nachgewiesenen) arthrotischen Veränderungen im Handgelenk mit chronischer Schleimhautentzündung gehe er von einer 75%-igen Einschränkung des Klägers im Beruf als Tennislehrer aus, weil das Schlagen von Bällen den Beruf präge. Das könne aber nur noch in nicht nennenswertem Umfang ausgeübt werden; der Kläger könne „am Tag mal fünf, sechs Bälle schlagen, aber nicht konstant Tennis spielen“.
(Versicherungsrecht 71 (2020) 11: 678–681)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden