Eine an das Infektionsschutzgesetz angelehnte Klausel in der Betriebsschließungs-Versicherung, nach welcher Deckungsschutz bei der „Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier“ besteht, bietet keinen Versicherungsschutz bei einer Corona-bedingten Betriebsschließung aufgrund einer Verordnung der Landesregierung, erklärte das Landgericht (LG) Wiesbaden mit Urteil vom 3.11.2020 (AZ: 9 O 111120), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Die beklagte Versicherung hatte das zu versichernde Risiko auf der Grundlage der in den Bedingungen abschließend aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger kalkuliert. Für eine darüber hinausgehende Auslegung ist angesichts des klaren Wortlauts des Katalogs kein Raum, argumentierte das LG.
Auch die Behauptung des Klägers, dass SARS-CoV-2 von Fledermäusen auf Menschen übertragen worden sei, zwinge zu keiner anderen Sicht der Dinge. Selbst wenn man unterstellte, dass das Virus zuerst bei Fledermäusen aufgetreten und erst von diesen auf den Menschen übergesprungen sei, stehe nicht fest, dass dies anlässlich der Verletzung eines Menschen geschehen sei. Dies setze die fragliche Vertragsbedingung aber ihrem unmissverständlichen Wortlaut nach zwingend voraus.
(Versicherungsrecht 72 (2021) 3: 178–179)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden