Der medizinische Sachverständige im Gerichtsverfahren hat sein Gutachten inhaltlich „unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten“ (§410 Abs.1 Satz 2 ZPO). Die Forderung nach „bestem Wissen und Gewissen“ ist nicht erfüllt, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Erstellung seiner Ausführungen erfolgt. Aus diesem Tatbestand können sich im Einzelfall dann Haftungsansprüche an den Sachverständigen nach § 839a BGB ergeben. Dieser Paragraph wurde erst im Jahre 2002 in das BGB eingefügt, in der Grundfassung von 1900 fehlt er. Die aber auch seither restriktiv geregelte Haftung des gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen wird im ersten Beitrag dieser ersten Ausgabe des Jahres 2022 von Kern und Weidnitzer dargestellt.
In Fortführung der Diskussion zu aktualisierten Bemessungsempfehlungen für muskuloskelettale Verletzungsfolgen im Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung in Ausgabe 5/2021 des „Medizinischen Sachverständigen“ werden in dieser Ausgabe von Dresing und Mitautoren für die Sektion Begutachtung der DGOU Bemessungsempfehlungen für den Rechtsbereich der Privaten Unfallversicherung unterbreitet. Neben einer Aktualisierung aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse galt es, Inkonsistenzen in der bisherigen Einschätzung einer Invalidität zu beseitigen. Zum oben schon erwähnten Beitrag von Dresing et al. zu den neuen Referenzwerten muskuloskelettaler Verletzungsfolgen im SGB VII sind 2 Diskussionsbeiträge eingegangen, die sich in der Rubrik „Leserforum“ mit einer Antwort der Autoren finden.
Die Diskussion zu Grundlagenfragen der Begutachtung einer Posttraumatischen Belastungsstörung kann nach wie vor kaum als abgeschlossen angesehen werden. Die Ausführungen im letzten Beitrag dieser Ausgabe von Scheurich üben Kritik an einer in den Leitlinien zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen seiner Meinung nach zu geringen Berücksichtigung der subjektiven Perspektive des Patienten zur Schwere eines erlittenen Traumas. Wegen der Bedeutung des Themas wurde die die Leitlinien erstellende Arbeitsgruppe um eine unmittelbare Stellungnahme gebeten, diese ist in der Rubrik „Leserforum“ dieser Ausgabe auf S. 38 wiedergegeben. Zum gleichen Thema „Posttraumatische Belastungsstörung“ kann in dieser Rubrik weiter zum Beitrag von Spieß-Kiefer et al. in der Ausgabe 5/2021 „Diskrepanzen zwischen Diagnostik und Diagnosekriterien“ eine Diskussionsbemerkung von Klöfer et al. mit Antwort der Verfasserin nachgelesen werden.
Hingewiesen sei noch darauf, dass die beim Heidelberger Gespräch im Oktober 2021 gehaltenen Vorträge zum Thema „Begutachtungsfragen in der Corona-Pandemie“ nach wie vor als Aufzeichnung anzusehen sind (für Abonnenten auch kostenfrei), Anmeldung unter www.medsach.de/Heidelberger Gespräch. Unter der Rubrik „Coronavirus“ auf dieser Webside bemüht sich die Redaktion zusätzlich, für gutachtlich Fragen zu diesem Thema hereinkommende Meldungen aktuell zusammenzustellen.
E.Losch, Frankfurt am Main