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Editorial

Die Erfolge der modernen Medizin sind ohne ihre wissenschaftlichen Grundlagen nicht denkbar. Ein ärztliches Gutachten ist (von Einzelfällen abgesehen) zwar keine wissenschaftliche Arbeit, aber seine Fertigung setzt die Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Beachtung eines wissenschaftlichen Standards bei der Anwendung dieser Erkenntnisse auf den Einzelfall voraus. Andernfalls sind die gutachtlichen Ausführungen nicht verwendbar. Der erste Beitrag dieser Ausgabe von Grömer und Gaidzik arbeitet die Anforderungen an diese medizinisch-wissenschaftliche Beweiskraft als Voraussetzung für ein solches Gutachten heraus. Mit weiteren Anforderungen an den Gutachter, hier speziell an den psychologischen Psychotherapeuten, beschäftigt sich auch der nachfolgende Beitrag von Aßhauer vor dem Hintergrund der Neufassung des Psychotherapeutengesetzes.

Komplikationen in Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen gilt es immer zu vermeiden, im Einzelfall werden sie trotz Beachtung des wissenschaftlichen Standards nie zuverlässig auszuschließen sein. Dies auch im Rahmen eines berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens, wobei dann die Frage der Zuständigkeit des Versicherungsträgers für die Behandlung der Komplikationen entstehen kann. Hierzu im Folgenden der Beitrag von Obermeyer und Bultmann. Ein ausführlicher Kommentar zur wissenschaftlichen Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten zur Berufskrankheit Listennummer 2101 – Sehnenansatzerkrankungen – von Meyer-Clement, ­Ludolph, Konkel, Klemm und Spahn kritisiert das Fehlen wissenschaftlicher Erkenntnisse in dieser Stellungnahme und eine daraus resultierende Vermengung von Sehnenansatz- und Sehnenerkrankung, wobei letztere nicht unter diese Berufskranheitsdefinition fallen. Allgemein hinsichtlich der Definition immer neuer Berufskrankheiten sei auf die kritischen Gedanken hierzu im Leserforum in der Zuschrift von Voigt verwiesen.

E. Losch, Frankfurt am Main