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Erneute Zusatznutzenbewertung von Orphan Drugs nach Erreichen der Umsatzschwelle: Tebentafusp, Patisiran und Cannabidiol

Anlass der jeweiligen Neubewertung war, dass die Umsatzgrenze mit der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag von 30 Millionen Euro überschritten hatte. Bis zum Erreichen dieser Umsatzgrenze gilt der Zusatznutzen bereits auf Grundlage der Zulassung für seltene Erkrankungen nach dem Willen des Gesetzgebers als belegt. Der G-BA bewertet – sofern der pharmazeutische Unternehmer nicht von sich aus eine reguläre Bewertung des Zusatznutzens gegenüber einer vom G-BA bestimmten zweckmäßigen Vergleichstherapie in Anspruch nimmt – nur das Ausmaß des unter Berücksichtigung der Zulassung anzunehmenden Zusatznutzens.

Tebentafusp: Gute Studie bestätigt beträchtlichen Zusatznutzen
Tebentafusp ist zugelassen zur Behandlung von HLA (humanes Leukozyten-Antigen)-A*02:01-positiven Erwachsenen mit einem inoperablen oder metastasierten uvealen Melanom. Der G-BA konnte für das Orphan Drug auf Basis einer noch laufenden, randomisierten, multizentrischen Studie auch im Vergleich gegenüber einer Therapie nach ärztlicher Maßgabe einen beträchtlichen Zusatznutzen feststellen. Ausschlaggebend für die Bestätigung des festgestellten Zusatznutzens aus dem Jahr 2022 ist ein deutlicher positiver Effekt für die Dauer des Überlebens, der für die Patientinnen und Patienten in einer fortgeschrittenen palliativen Behandlungssituation auch gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie gezeigt wird.

Patisiran: Geringerer Nutzen gegenüber neuer Vergleichstherapie
Patisiran ist in Deutschland seit dem Jahr 2018 zur Behandlung von Erwachsenen mit hereditärer Transthyretin-Amyloidose mit Polyneuropathie im Stadium 1 oder 2 auf dem Markt – auf Basis des damals vorgelegten Placebo-Vergleichs stellte der G-BA einen beträchtlichen Zusatznutzen fest. Für die erneute Nutzenbewertung legte der pharmazeutische Unternehmer eine Studie vor, in der Patisiran gegenüber dem seit 2022 zur Verfügung stehenden Wirkstoff Vutrisiran, der die zweckmäßige Vergleichstherapie darstellt, verglichen wird. Da sich in der Kategorie Nebenwirkungen deutliche Unterschiede zum Nachteil von Patisiran zeigten, stufte der G-BA den Zusatznutzen im Verhältnis zu Vutrisiran als „geringerer Nutzen“ ein.

Cannabidiol: Datengrundlage für Zusatznutzenbeleg ungeeignet
Für Cannabidiol – zugelassen als Zusatztherapie bei Krampfanfällen im Zusammenhang mit dem Lennox-Gastaut-Syndrom (LGS) oder dem Dravet-Syndrom (DS) in Verbindung mit Clobazam bei Patientinnen und Patienten ab 2 Jahren – stellte der G-BA im Jahr 2020 einen „beträchtlichen“ Zusatznutzen fest. Grundlage der nun abgeschlossenen erneuten Nutzenbewertung waren Studien des Herstellers, in denen Cannabidiol gegenüber Placebo und unverändert fortgesetzter antiepileptischer Behandlung verglichen wurde – statt gegenüber der vom G-BA bestimmten zweckmäßigen Vergleichstherapie, einer patientenindividuellen Therapie unter Auswahl von verschiedenen Wirkstoffen. In der Gesamtschau waren die vorgelegten Daten für die Bewertung des Zusatznutzens nicht geeignet, da diese keine Optimierung der antiepileptischen Behandlung vorsahen, so dass der G-BA den Zusatznutzen vor diesem Hintergrund als „nicht belegt“ einstufte.

Beschlüsse zu dieser Fachnews

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII und XIIa: Cannabidiol (Neubewertung eines Orphan Drugs nach Überschreitung der 30 Mio. Euro Grenze (Dravet-Syndrom, ≥ 2 Jahre, Kombination mit Clobazam)) – Kombinationstherapie

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII und XIIa: Cannabidiol (Neubewertung eines Orphan Drugs nach Überschreitung der 30 Mio. Euro Grenze: Lennox-Gastaut-Syndrom, ≥ 2 Jahre, Kombination mit Clobazam) – Kombinationstherapie

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Tebentafusp (Neubewertung Orphan > 30 Mio: Uveales Melanom, HLA-A*02:01-positiv)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Patisiran (Neubewertung eines Orphan Drugs nach Überschreitung der 30 Mio. Euro Grenze: Hereditäre Transthyretin-Amyloidose mit Polyneuropathie (Stadium 1 oder 2))

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: AMNOG – Nutzenbewertung von Arzneimitteln gemäß § 35a SGB V

Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss

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