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Keine Haftung des Impfarztes bei Corona-Schutzimpfung während der Pandemie

Um das Ziel einer flächendeckenden Impfung der Bevölkerung und der Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-19 zu erreichen, hatte die Bundesregierung im Dezember 2020 die Corona-Impf-Verordnung erlassen und die Corona-Schutzimpfung zur hoheitlichen Aufgabe gemacht.

Dementsprechend handelte das medizinische Personal in den staatlichen Impfzentren, aber auch in den später in die Impfkampagne einbezogenen Arztpraxen und Apotheken – vom Staat eingesetzt – in Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgabe mit der Folge, dass die impfenden Ärzte und Mitarbeiter als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen waren.

Diese Leistungserbringer haben – unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit – gleichermaßen hoheitlichen Aufgaben erfüllt, waren daher als „verlängerter Arm des Staates“ tätig und haben auch die Pflicht, den medizinischen Standard bei der Corona-Schutzimpfung zu wahren, übernommen. Die staatliche Haftungsübernahme im Fall einer Verletzung dieser Pflicht (gem. § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz) schließt Direktansprüche etwaiger Geschädigter gegen den impfenden Arzt aus, so das OLG.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden

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