Dass hierfür allerdings besondere Voraussetzungen zu beachten sind, zeigt in einem konkreten Fall ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 5.4.2023 (AZ: 5 U 43/22), dessen Leitsätze die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“, Heft 17 vom 1. September 2023 (74. Jg., S. 1083) anführt:
· Die Fortsetzung der früheren Tätigkeit als Vorarbeiter in Wechselschicht kann sich als für den Versicherungsnehmer unzumutbar erweisen, wenn dieser zuvor bereits einen Herzinfarkt erlitten hatte und sich dadurch das Risiko, dass es zu einer erneuten Erkrankung bzw. zu einem Fortschreiten der Erkrankung kommt, nach sachverständigen Feststellungen „potenziert“.
· Die den Versicherungsnehmer auf eine andere, konkret ausgeübte Tätigkeit verweisende Einstellungsmitteilung bedarf, um nachvollziehbar zu sein, zwar keiner näheren Angaben zu dieser anderen, ihm bekannten Tätigkeit; der Versicherer muss darin aber erläutern, weshalb er meint, den Versicherungsnehmer auf diesen anderen Beruf verweisen zu können, wozu auch gehört, dass er die nach seiner Meinung vergleichbare Wertschätzung wenigstens ansatzweise begründet.
· Der im Nachprüfungsverfahren vom Versicherer zu führende Nachweis der Gleichwertigkeit der Verweisungstätigkeit auch hinsichtlich ihrer sozialen Wertschätzung ist nicht geführt, wenn diese im Gegensatz zur bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter in Wechselschicht nicht mit Führungsaufgaben – z. B. Einweisen von Fachkräften, Überwachung deren Arbeiten, Durchführung der Qualitätskontrolle – verbunden ist, sondern sich auf die reine Erfassung, Prüfung und Weitergabe von Aufträgen beschränkt.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden