Ob eine Tätigkeit einem anerkannten Berufsbild entspricht oder nicht, ist für den „Beruf“ im Sinne der Versicherungsbedingungen unerheblich. Erfasst werden vielmehr alle legalen Tätigkeiten, der grundsätzlich der Erzielung von Einkommen dienen und geeignet sind, zum Lebensunterhalt des Versicherten beizutragen. Auch der konkrete Zeitumfang der Arbeit ist unerheblich für die Qualifizierung als Beruf.
Im Falle der Leistungsprüfung ist daher das „Aufdröseln“ der beruflichen Gesamtsituation sehr wichtig – auch weil ein etwaiges Anerkenntnis des Versicherers die beruflichen Einzelheiten als Grundlage späterer Nachprüfungsverfahren „zementiert“. Es ist daher Aufgabe des Versicherungsnehmers, dem Versicherer (bzw. dem Gericht) das reale Arbeitspensum darzulegen und plausibel zu machen.
Faktisch muss das in der Leistungsprüfung des Versicherers und im Gerichtsverfahren vom Versicherungsnehmer darzulegende Berufsbild grundsätzlich, d. h. mit lebensnah zulässigen Abstrichen, „ein zu eins“ den früheren Tätigkeiten entsprechen – auch wenn die Umsetzung dieser grundsätzlich strengen Anforderungen anspruchsvoll sein mag, erklärt Neuhaus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der Erstprüfung den Versicherungsnehmer die volle Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit treffe.
Neuhaus, K.-J. (2024). Influencer, Instagrammer, Blogger und Co. – Umgang mit neuen Berufstypen in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Versicherungsrecht, 9, 550-554.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden