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Neue GOÄ für Gutachter von besonderer Bedeutung

Im Ergebnis hat der PKV-Verband akzeptiert, dass das GOÄ-Ausgabevolumen in den ersten drei Jahren um bis zu 13,2 Prozent steigen werde, teilte die Bundesärztekammer lt. Eilmeldung in aerzteblatt.de dazu mit.

Gestrichen sind im Entwurf der neuen GOÄ die bisherigen Steigerungsfaktoren. Ärzte werden dann keinen 2,3- oder 3,5-fachen Steigerungsfaktor oder ähnliches mehr abrechnen können. Stattdessen soll jede Leistung einen eigenen Preis haben. Dabei sollen künftig Leistungen der sprechenden Medizin deutlich besser honoriert werden.

Das ist gerade auch für medizinische Gutachter von besonderer Bedeutung:

·         Derzeit wird die GOÄ-Nr. 85 (Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit) bei Ansatz des sog. Regelhöchstsatzes (2,3-facher Steigerungsfaktor) nur mit 67,03 € vergütet.

·         Der Ansatz des sog. Höchstsatzes (3,5-facher Steigerungsfaktor; 102.- €) bei der GOÄ-Nr. 85 mit der Begründung „schwierige Begutachtung“ o. ä. erscheint zumindest ausgesprochen problematisch, da nach GOÄ § 5 Abs. 2 „Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind“, beim Ansatz des Steigerungsfaktors „außer Acht zu bleiben“ haben.

Demgegenüber beträgt das Honorar für medizinische und psychologische Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen) nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) 120.- €.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden

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