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OLG Dresden, Urteil vom 12.5.2020 – 4 U 1388/19

Schlagwörter: Berufungsverfahren – Berufungsführer – Auseinandersetzung mit Gutachten

Leitsatz:

Im zivilprozessualen Berufungsverfahren ist es dem klagenden Patienten abzuverlangen, sich medizinisch fundiert, d. h. regelmäßig unter Bezug auf ein Privatgutachten, medizinische Leitlinien oder andere Stimmen aus der medizinischen Literatur mit den von ihm beanstandeten Feststellungen eines erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens, auf die sich das erstinstanzliche Gericht gestützt hat, auseinanderzusetzen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. …

Aus den Gründen:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Folgen einer im Hause der Beklagten am 27.1.2015 durchgeführten radikalen Prostatektomie auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für materielle Zukunftsschäden in Anspruch. …

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichtes (LG) … abzuändern und

a.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn … zu zahlen,

b.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, … und

c.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten … freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 630a ff. i. V. m. § 280 BGB, 823 Abs. 1 BGB zu.

1. Behandlungsfehler vor oder während der streitgegenständlichen Operation können den Ärzten der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Entgegen der Behauptung des Klägers war die radikale Prostatektomie jedenfalls relativ indiziert und ist auch im Einklang mit den anwendbaren urologischen Behandlungsstandards durchgeführt worden. Es wird insofern auf den Hinweisbeschluss vom 4.11.2019 S. 5/6 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die dort zur Substantiierungspflicht des Patienten in einem arzthaftungsrechtlichen Berufungsverfahren vertretene Auffassung des Senates steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Auch der Senat hat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. Beschluss vom 12.12.2017 - 4 W 1113/17 - juris; Beschluss vom 01.11.2018 - 4 W 868/18 - juris), dass im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungspflicht der Klagepartei nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind und es ausreichend ist, wenn der Tatsachenvortrag nur in groben Zügen zum Ausdruck bringt, aus welchem Komplex ein Fehler abgeleitet wird und welcher Schaden daraus eingetreten sein soll. Vom Patienten sind angesichts des bestehenden Informationsgefälles zwischen Arzt und Patient regelmäßig keine genauen Kenntnisse der medizinischen Vorgänge zu erwarten.

Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt für ein arzthaftungsrechtliches Berufungsverfahren, in dem - wie hier - die angefochtene Entscheidung auf einem gerichtlichen Sachverständigengutachten fußt. Die gebotene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen setzt hier voraus, dass der Patient nicht lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, sondern konkrete Anhaltspunkte benennt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Dies bedingt notwendigerweise, dass sich der Patient mit den sachverständigen Feststellungen auseinandersetzt, die diesem Urteil zugrunde liegen. Dies kann durch ein Privatgutachten oder dadurch erfolgen, dass der Patient selbst innere Widersprüche in diesem Gutachten aufzeigt, die den hierauf aufbauenden Feststellungen im angefochtenen Urteil die Grundlage entziehen. Alternativ ist es ihm im Berufungsverfahren jedenfalls abzuverlangen, der nachvollziehbaren Darlegung eines Sachverständigen entgegengesetzte Stimmen aus der medizinischen Literatur und nicht lediglich seine eigene Meinung entgegenzusetzen. Sähe man dies anders, liefe dies auf eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hinaus, die durch § 529 ZPO auch für das in besonderer Weise durch den Grundsatz des fairen Verfahrens geprägte Arzthaftungsrecht nicht geboten ist.

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Insbesondere findet seine Behauptung, die streitgegenständliche Operation sei wegen der mit ihr einhergehenden Risiken ohne weitergehende Befunderhebung durch CT und MRT in der zur Begründung in Bezug genommenen S3-Leitlinie „zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinom“ (Stand: 2011) keinerlei Stütze. Unter Ziffer 5.3.1 (5.13, S. 85 der Leitlinie) wird dort im Gegenteil ausgeführt, dass die radikale Prostatektomie eine primäre Therapieoption für Patienten mit klinisch lokal begrenzten Prostatakarzinom aller Risikogruppen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. S… hat überdies in der Anhörung durch den Senat ausgeführt, die präoperative Diagnostik der Beklagten habe dem im Jahr 2015 geltenden Standard „absolut“ genügt, ein zusätzliches MRT/CT sei jedenfalls seinerzeit nicht geboten gewesen. Dies deckt sich vollständig mit der vom Kläger - allerdings für die Gegenauffassung - in Bezug genommenen Leitlinie. Der Einsatz einer transrektalen Ultraschalluntersuchung wird dort nach Ziffer 4.2 (S. 40 der S3-Leitlinie) mit dem Empfehlungsgrad 0 angesprochen, die Empfehlung ist damit offen, ein medizinischer Standard ist hieraus nicht ableitbar. …

2. Ein Verstoß gegen den maßgeblichen Behandlungsstandard ist auch für die postoperative Versorgung des Klägers nicht bewiesen. Der Senat nimmt auch insoweit auf seinen Hinweisbeschluss vom 4.11.2019 Bezug. Der Sachverständige hat zwar auf ergänzende Befragung im Senatstermin vom 21.4.2020 eingeräumt, beim Einsatz des Harnblasenkatheters am 9.2.2015 sei keine akute Notsituation gegeben gewesen, wovon er noch im schriftlichen Gutachten vom 3.6.2018 ausgegangen war. Da bei dem Kläger nach den Behandlungsunterlagen zwar ein Fieberanstieg mit Völlegefühl, jedoch kein akuter Harnverhalt vorgelegen habe, hätte man die Verlegung des Katheters auch mit einem Zystogramm vornehmen können. Einen medizinischen Standard, der dies gebiete, gebe es hingegen nicht, er selbst habe daher von einer solchen Kontrolle in seinem Klinikum zwischenzeitlich Abstand genommen. Bei dem Kläger habe sich eine solche Maßnahme überdies auch schon deswegen nicht aufgedrängt, weil erst drei Tage zuvor ein Harnblasenkatheter ohne Probleme hätte gelegt werden können.

3. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer infolge einer unzureichenden Aufklärung rechtswidrigen Einwilligung in die streitgegenständliche Operation.

a) Dass die Zeuginnen Dr. Z…e und Dr. H… vor der streitgegenständlichen Operation auf die maßgeblichen Risiken einer radikalen Prostatektomie in dem gebotenen Umfang hingewiesen haben, hat der Senat ebenfalls im o. a. Hinweisbeschluss, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit verwiesen wird, ausgeführt. Hiergegen kann der Kläger auch nicht einwenden, die Aussage der Zeuginnen sei insofern nicht ergiebig, weil sie keinerlei Erinnerung an das konkrete Aufklärungsgespräch mehr gehabt hätten. Die Beweiswürdigung des LG ist mit der ständigen Rechtsprechung des BGH vereinbar, nach der an den dem Arzt obliegenden Beweis der geschuldeten Aufklärung keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen und nach der der Schluss von einer ständigen Aufklärungspraxis auf eine entsprechende Aufklärung im Einzelfall zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.2014 - VI ZR 143/13, juris Rdn. 11 f. m. w. N.). Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnert. Das Gericht kann seine Überzeugungsbildung auch dann auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risiko- bzw. Eingriffsaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig ist, die entsprechende Aufklärung seiner zum fraglichen Zeitpunkt praktizierten „ständigen Übung“ entspricht und seine Angaben - wie hier - durch die ärztliche Dokumentation im wesentlichen bestätigt wird. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 06.11.2019 - 4 U 1291/19 -, Rn. 4, juris); den Beschluss des Senats vom 14.9.2017 (4 U 975/17 - juris) kann der Kläger für seine entgegengesetzte Auffassung schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil es dort nicht um den Umfang der Risikoaufklärung des Arztes geht. Auch in diesem Beschluss hat der Senat aber im Übrigen ausgeführt, der Arzt könne mit dem Beweis einer „gefestigten Routine“ auch den Beweis führen, dass auch im konkreten Einzelfall so verfahren worden sei.

b) Im Anschluss an die ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S… steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die dem Kläger zuteil gewordene Aufklärung über Behandlungsalternativen, wie sie die Zeuginnen vor dem LG (vgl. Protokoll …) bekundet haben, ausreichend war. Der Sachverständige hat dort klar und nachvollziehbar verdeutlicht, dass hier eine bloße Beobachtung des Tumors weder in Form der aktiven Überwachung noch des sog. watchful waiting hätte in Betracht gezogen werden dürfen, weil der Tumor mit der in dem Gleason-Score 4+3= 7 zum Ausdruck kommenden Risikostufe hierfür schon zu weit vorangeschritten war und mit den im Jahr 2015 zur Verfügung stehenden Mitteln nicht hinreichend sicher hätte beobachtet werden können, um einer Metastasierung zuvorzukommen. Angesichts dessen wäre eine Beobachtung nur in Form einer palliativen Begleitung im Sinne eines wachtful waiting möglich gewesen, für die der Kläger aufgrund seines statistischen Restlebensalters von 15,6 Jahren jedoch eindeutig zu jung gewesen sei. Er selbst hätte den Kläger daher bei einem Gleason-Score von 4+3=7 weder im Jahr 2015 noch zum jetzigen Zeitpunkt auf diese Möglichkeiten hingewiesen. Dies deckt sich ebenfalls mit der o. a. Leitlinie, die die Möglichkeit der aktiven Beobachtung nur bei einem Gleason-Score < 6 vorsieht (Ziff. 5.8 der o. a. Leitlinie). Eine Chemotherapie oder eine isolierte Hormontherapie hat der Sachverständige ebenfalls in Übereinstimmung mit dem in dieser Leitlinie nach seiner Einschätzung zum Ausdruck kommenden Behandlungsstandard nicht als sinnvolle Therapieoption angesehen, über die der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen. In Ziffer 5.7 (Bl. 145) der o. a. der S3-Leitlinie wird die isolierte Homontherapie mit dem Empfehlungsgrad 0 angesprochen, was damit begründet wird (S. 148 zu 5.7), der Nutzen einer Behandlung des lokal begrenzten Karzinoms mit primärer hormonablativer Therapie sei durch keine Studie gesichert.

Der Sachverständige hat allerdings angegeben, neben der radikalen Prostatektomie hätte der Tumor des Klägers auch mit einer perkutanen, d. h. von außen kommenden Strahlentherapie in Verbindung mit einer Hormonentzugstherapie behandelt werden können. Es habe sich hierbei um eine angesichts des Lebensalters des Klägers in jeder Hinsicht gleichwertige Behandlungsalternative mit allerdings unterschiedlichen Risiken und Chancen gehandelt, über die der Kläger aufzuklären war. Eine solche Aufklärung lasse sich jedoch den Aussagen der hierzu vernommenen Zeuginnen in hinreichender Weise entnehmen. Zwar hat er zugleich ausgeführt, er empfinde die Situation in Deutschland insofern als „etwas unglücklich“, weil die meisten Patienten ebenso wie der Kläger die erste Beratung bei ihrem Urologen erhielten und sodann im Klinikum die weitere Aufklärung ebenfalls durch einen Urologen erfolge, was dazu führe, dass die Aufklärung sich im Schwerpunkt auf operative Therapien erstrecke. Im Einklang hiermit hat die Zeugin Dr. H… vor dem LG bekundet, sie spreche die Möglichkeit der „klassischen Strahlentherapie“ zwar an, favorisiere diese als Chirurgin jedoch eigentlich nicht. Dies lässt die Wirksamkeit der Aufklärung, die inhaltlich vollständig und in zutreffender Weise auch die Möglichkeit der perkutanen Strahlentherapie abgedeckt hat, indes unberührt. § 630e Abs. 2 Nr. 1 verlangt zwar, dass der Aufklärende „über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt“. Hierdurch wird klargestellt, dass dieser über die für die Aufklärung notwendigen theoretischen Kenntnisse, nicht aber über die für den Eingriff selbst notwendige praktische Erfahrung verfügen muss. Damit sollte nicht zuletzt den beschränkten personellen Ressourcen in Kliniken Rechnung getragen werden. An die Person des Aufklärenden dürfen hiernach keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, damit die Arbeitsteilung in der Klinik nicht aufgehoben und Spezialisten nicht mit administrativen Aufgaben überlastet werden (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 630e Rn. 41). Allein der Umstand, dass eine perkutane Strahlentherapie durch einen Strahlentherapeuten und nicht durch einen Urologen erfolgen würde, gebietet es daher nicht, in die Alternativaufklärung vor einer urologischen Operation zusätzlich einen Strahlentherapeuten einzubinden, zumal die „Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie einschließlich der Indikationsstellung zur urologischen Strahlentherapie“ zum Weiterbildungsziel der Ausbildung zum Facharzt für Urologie zählen (vgl. …).

III.

Die Kostenentscheidung …

Redaktionell überarbeitete Fassung
eingereicht von P. Becker, Kassel