Dabei nannte er folgende Kriterien:
· Der Auftraggeber (die Versicherung) erwartet vom Gutachter ein inhaltlich richtiges und neutrales Gutachten, welches sowohl dem Auftraggeber als auch dem Probanden (dem Versicherungsnehmer) sprachlich verständlich ist.
· Der Gutachter soll eine Beurteilung und Begründung der Leistungsfähigkeit des Probanden (mit positivem und negativem Leistungsbild) für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit aufgrund der erhobenen Befunde abgeben.
· Dabei soll er die an ihn gestellten Fragen anhand des konkreten Berufsbildes umfassend und fundiert beantworten.
· Bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit muss die Beschreibung der funktionellen Kapazität Vorrang haben vor der formal Diagnose-bezogenen Einschätzung.
Die Bestimmung des leistungsauslösenden Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (meist 50 %) stellt allerdings eine Mischung aus rechtlichen und medizinischen Aspekten dar und obliegt nicht dem Gutachter, sondern ausschließlich dem Versicherer, betonte Rickmann.
Gerd-Marko Ostendorf, Wiesbaden