Sie nannte dabei v. a. folgende Punkte:
· Der vom Gericht bestellte Sachverständige muss das Gutachten in eigener Verantwortung erstellen. Zwar darf er wichtige Abschnitte der gutachterlichen Untersuchung an Gehilfen übertragen; die wissenschaftliche Auswertung der Ergebnisse muss aber durch den Sachverständigen selbst sichergestellt sein.
· Vor Erstellung des Gutachtens muss der Sachverständige klären:
o Betrifft die Beweisfrage sein Fachgebiet?
o Liegen ihm alle für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte vor?
· Der Gutachter sollte die Begutachtungsleitlinien der AWMF, etwa die S2k-Leitlinie „Ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen“ („Leitlinie Schmerzbegutachtung“), berücksichtigen. Diese stellen systematisch entwickelte Handlungsempfehlungen für den Gutachter dar.
· Falls Ergebnisse von Tests zur Beschwerdenvalidierung vorliegen, sollte der Gutachter diese mit seinen Eindrücken aus der Verhaltensbeobachtung und den Untersuchungsergebnissen abgleiche.
· Falls Vorgutachten – auch Parteigutachten – vorliegen, sollte der Gutachter sich mit diesen auseinandersetzen und ggf. abweichende Ergebnisse nachvollziehbar begründen.
· Der Gutachter hat den Sachverhalt vollständig zu erfassen, sollte sich aber auf die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen beschränken.
· Schließlich sollte der Gutachter seine Ergebnisse unter Darlegung der Beurteilungsgrundlagen auch für medizinische Laien (wie Richter und die Prozessparteien) nachvollziehbar und verständlich erläutern.
Gerd-Marko Ostendorf, Wiesbaden