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Qualitätskriterien für medizinische Gutachten aus richterlicher Sicht

Sie nannte dabei v. a. folgende Punkte:

·       Der vom Gericht bestellte Sachverständige muss das Gutachten in eigener Verantwortung erstellen. Zwar darf er wichtige Abschnitte der gutachterlichen Untersuchung an Gehilfen übertragen; die wissenschaftliche Auswertung der Ergebnisse muss aber durch den Sachverständigen selbst sichergestellt sein.

·       Vor Erstellung des Gutachtens muss der Sachverständige klären:

o   Betrifft die Beweisfrage sein Fachgebiet?

o   Liegen ihm alle für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte vor?

·       Der Gutachter sollte die Begutachtungsleitlinien der AWMF, etwa die S2k-Leitlinie „Ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen“ („Leitlinie Schmerzbegutachtung“), berücksichtigen. Diese stellen systematisch entwickelte Handlungsempfehlungen für den Gutachter dar.

·       Falls Ergebnisse von Tests zur Beschwerdenvalidierung vorliegen, sollte der Gutachter diese mit seinen Eindrücken aus der Verhaltensbeobachtung und den Untersuchungsergebnissen abgleiche.

·       Falls Vorgutachten – auch Parteigutachten – vorliegen, sollte der Gutachter sich mit diesen auseinandersetzen und ggf. abweichende Ergebnisse nachvollziehbar begründen.

·       Der Gutachter hat den Sachverhalt vollständig zu erfassen, sollte sich aber auf die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen beschränken.

·       Schließlich sollte der Gutachter seine Ergebnisse unter Darlegung der Beurteilungsgrundlagen auch für medizinische Laien (wie Richter und die Prozessparteien) nachvollziehbar und verständlich erläutern.

Gerd-Marko Ostendorf, Wiesbaden

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