So hieß es etwa im Verlegungsbericht des Klinikums zur Anamnese: „Der Patient ist zu Hause synkopiert und bewusstlos auf einen Glastisch gestürzt. Anamnestisch gibt der Patient bereits weitere Stürze nach Synkopen (vor 4 Tagen) an ...“ Entsprechende Angaben finden sich in weiteren Arztberichten.
Demgegenüber behauptete der Kläger vor Gericht, er sei gestürzt, als er beim Läuten des Telefons von der Couch aufgestanden, dabei über einen Teppich gestolpert und dann gegen den Tisch gestoßen sei. Er habe beim Sturz in ein heruntergefallenes Wasserglas eine Schnittwunde am linken Knie erlitten, weswegen er bis zum nächsten Tag nicht in der Lage gewesen sei, ans Telefon zu gelangen. Beim Versuch, sich am Treppengeländer hochzuziehen, sei er dann die Treppe hinuntergefallen.
Insgesamt erschien aber die Darstellung des Klägers hinsichtlich der beschrienen Abläufe nicht belastbar und widerspruchsfrei, stellte das OLG fest. Das wurde auch durch die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen bekräftigt: So stelle sich etwa ein „entscheidendes Erklärungsproblem“, warum der Kläger mit (nur) einer Schnittwunde am Knie, jedoch völlig intaktem Bewegungsapparat nicht in der Lage gewesen sein sollte, zum Telefon zu gehen, zumindest aber dorthin zu kriechen.
(Versicherungsrecht 74 (2023) 11: 37-41)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden