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Zur Beweislast im Haftungsprozess bei psychischen Schäden

Die Beweislast im Haftungsprozess bei psychischen Schäden nach einem Unfall erläutert der Rechtsanwalt Stefan Möhlen­kamp aus Hamm in der Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“:

  • Der Geschädigte muss das Vorliegen einer unfallbedingten psychischen Erkrankung im Wege des Vollbeweises nach § 286 ZPO (Zivilprozessordnung) beweisen, wenn es sich um eine durch den Unfall oder sein Erleben vermittelte psychische Primärschädigung handelt.
  • Der erleichterte Beweis nach § 287 ZPO bezieht sich demgegenüber auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer primär körperlichen Verletzung und einem hieraus resultierenden weiteren Gesundheitsscha­den (Sekundärschädigung). Zur Überzeugungsbildung des Gerichts genügt in diesen Fällen die hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 29. 1. 2019, AZ: VI ZR 113/17).
  • Versicherungsrecht, 76. Jg., Heft 1 vom 1. Januar 2025, S. 1–13

    G.-M. Ostendorf, Wiesbaden