Der Begriff des Bandscheibenvorfalls im Sinne der Ausschlussklausel in den Bedingungen privater Unfallversicherungen (hier: AUB 2000) ist weit auszulegen, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 4.3.2016 (AZ: 20 U 175/15), über das die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Danach sind Schäden an den Bandscheiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn nicht ein Unfall die überwiegende Ursache für die Beeinträchtigung ist. Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausnahmefall, dass ein Unfallereignis die überwiegende Ursache für den Bandscheibenschaden ist, trifft den Versicherungsnehmer.
Bei der Würdigung, ob ein zumindest mitursächliches Unfallereignis einen überwiegenden Anteil an dem Bandscheibenschaden hat, ist eine Gewichtung der Verursachungsanteile unter medizinischen Gesichtspunkten anhand von konkreten Vorschäden und des unfallbedingten Traumas vorzunehmen. Maßgeblich ist demnach, inwieweit degenerative Vorschäden an der betroffenen Bandscheibe vorhanden waren, wobei auch solche Veränderungen zulasten des Versicherungsnehmers gehen, die als altersgerechte Verschleißerscheinungen zu werten sind (mit Verweis auf den Bundesgerichtshof, 2009).
Unter „Bandscheibenschaden“ werden alle degenerativen und (selten) traumatischen Veränderungen im Bandscheibenbereich sowie deren Folgezustände gefasst. Als Folgezustände können vor allem neurologische Schädigungen wie Lähmungen, Sensibilitäts- und Reflexstörungen auftreten; auch diese Folgen werden vom Ausschlusstatbestand erfasst, erklärten die Kölner Richter.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 3: 150–151)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden