Es ist zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht abzuschätzen, welche langfristigen Belastungen auf alle Sparten der sozialen Sicherung durch Langzeitfolgen einer schweren Erkrankung nach COVID-19-Infektion zukommen werden. Erste Erkenntnisse für die gesetzliche Unfallversicherung hatten in dieser Zeitschrift Brandenburg und Woltjen dargestellt, hierzu kann auf die Ausgabe 3 diesen Jahres verwiesen werden. In einer aktuellen Pressemitteilung der DGUV vom September des Jahres ist eine bislang erfolgte Anerkennung von 100.000 Fällen einer Berufskrankheit von COVID-19 genannt, zu der noch eine Zahl von 10.000 Fällen einer COVID-19-Erkrankung als Schul- oder Arbeitsunfall hinzukommt. Auch das Webinar Heidelberger Gespräch am 12. Und 13.Oktober hat sich ausschließlich diesem Thema hinsichtlich der sich für den Gutachter ergebenden Fragen gewidmet mit Themen zum Infektionsschutzgesetz aus juristischer und versorgungsmedizinischer Sicht, noch einmal zu Fragen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einer Darstellung, mit welchen Krankheiten der Gutachter als Folge einer COVID-19-Infektion allgemein konfrontiert sein wird. Die gehaltenen Vorträge werden in einer der nächsten Ausgaben wiedergegeben.
Erste Erkenntnisse zu Folgeerkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet, die für den Gutachter von Bedeutung sein werden, sind im ersten Beitrag dieser Ausgabe von Dreßing und Meyer-Lindenberg dargestellt. Da bislang noch keine Langzeitbeobachtungen zu diesen Folgeerscheinungen wie Fatigue und kognitive Störungen wie geklagt vorliegen können und eine Besserung nicht auszuschließen sein dürfte, empfehlen die Autoren zunächst eine zeitliche Befristung der gutachtlich getroffenen Einschätzungen und kurzfristige Nachuntersuchungen.
Die unter Zusammenarbeit verschiedener juristischer, psychologischer, medizinischer und auch pädagogischer Fachgruppen ausgearbeiteten Qualitätsstandards zu Gutachten, die sich mit der Frage zu freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b BGB speziell bei Kindern und Jugendlichen befassen, werden im folgenden Beitrag von Kannegießer und Belke vorgestellt. Vorschläge von Spahn, Hofmann, Grifka, Retzlaff, Kirchner und Mockute zur Bedeutung eines Meniskus-Tibia-Index in der gutachterlichen Kausalitätsbeurteilung bei Meniskuserkrankung bzw. -verletzung finden sich im dritten Beitrag dieser Ausgabe.
Zuletzt sei auf die leider zu selten in dieser Zeitschrift ausgefüllte Rubrik „Kasuistik“ hingewiesen. Die von Rambo dargestellte Kasuistik in dieser Ausgabe zu einer Invalidität nach Nierentransplantation in der privaten Unfallversicherung stellt die sich hierbei aufwerfenden Fragen dar und macht weiter einen Vorschlag zu einem Invaliditätsgrad, zu dem bislang in der Literatur keine Hinweise zu finden sind.
E. Losch, Frankfurt am Main