Die rechtliche Betreuung, seit dem 1.1.2023 geregelt in den §§ 1814 ff BGB, bietet Unterstützung in individuellem Ausmaß für volljährige Bürger, die wegen einer somatischen oder psychischen Behinderung ihre Angelegenheiten zumindest zeitweilig nicht selbst besorgen können. Die Zahl der Betreuungsfälle ist im letzten Jahrzehnt leicht rückläufig, aktuell dürften etwa 1,3 Millionen Betreuungen bestehen. Dies mit einer hohen Antragszahl, aber auch hohen Beendigungen, was für die zuständigen Amtsgerichte eine erhebliche Belastung bedeutet. Die Gerichte benötigen für die Einrichtung einer Betreuung ärztliche Gutachten. Der dritte Beitrag dieser Ausgabe von Gräf, Kopetz und Koch bringt hierzu die Auswertung einer Studie zu 1032 dieser Gutachten über zwei Zeiträume mit dem interessanten Ergebnis einer Änderung der zu einer Betreuung führenden Diagnosen über die beobachteten Zeiträume.
Mit Veröffentlichung einer Empfehlung zur wissenschaftlichen Grundlage zur Prüfung im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 14. Dezember 2021 ist es möglich, schon jetzt eine „Sehnenschädigung im Schulterbereich durch langjährige und intensive Belastung der Schulter“ als „Wie-BK“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII festzustellen. Eine ausführliche Darstellung der in die Kausalitätsbeurteilung einzubeziehenden außerberuflichen Einflussfaktoren findet sich in dem Beitrag von Spahn, Diener, Klemm, Hofmann, Grifka und Meyer-Clement. Die Problematik des Zeitpunktes der Begutachtung einer BK nach Ziffer 2108 (Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule) wird im Beitrag von Obermeyer und Bultmann erörtert.
Mit Urteil vom 27.10.2022 hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bei Untersuchungen durch medizinische Sachverständige grundsätzlich zulässig ist. Kritische Anmerkungen zu diesem Urteil aus juristischer und medizinischer Sicht enthält der abschließende Beitrag dieser Ausgabe von Bultmann, Brusis und Kurzweg. Mit diesem Urteil und den sich daraus für den Sachverständigen ergebenden Konsequenzen wird sich auch das diesjährige Heidelberger Gespräch am 18./19.Oktober 2023 beschäftigen. In diesem Zusammenhang kann gleich auf das gesamte Programm der Tagung auf Seite 189 dieser Ausgabe hingewiesen werden.
E. Losch, Frankfurt am Main