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Editorial

Welche Leistungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfen ergibt sich aus einem Blick in deren Leistungskatalog, der aber auch nur die Behandlungsmethoden aufführt, die wiederum vom Gemeinsamen Bundesausschuss als dem höchsten Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands anerkannt sind. Welche Ausnahmen es hier in einzelnen Fällen gibt wird in den ersten beiden Beiträgen dieser Ausgabe aus juristischer Sicht von Bockholdt und für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung von Freudenstein erläutert.

Arzneizubereitungen mit Cannabis können seit einigen Jahren bei speziellen Indikationen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Diese Verordnungen bringen eine umfangreiche Dokumentationspflicht einer Erörterung zum vorliegenden Krankheitsbild, zum angestrebten Behandlungserfolg im Einzelfall und der sich ergebenden alternativen Behandlungsmöglichkeiten mit sich, hierzu die beiden folgenden Beiträge dieser Ausgabe von Beinhorn und Gehn, die gleichfalls wie die beiden erstgenannten Beiträge auf Vorträgen beim letzten Heidelberger Gespräch im Oktober 2023 beruhen.

Auch die beiden folgen Beiträge von Schur zur aktuellen Rechtslage bei der Anwesenheit Dritter bei einer Begutachtung und von Siebold zur bis jetzt schon vorliegenden Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zu Fällen nach COVID-19-Infektionen stammen noch von dieser Tagung. Als Einzelbeitrag ist abschließend eine Übersicht zur Begutachtung von Impfschäden mit besonderem Augenmerk auf in Deutschland empfohlene Sars-Cov-2-Impfstoffe von Baumgart, Kleiser und Kerner zu finden.

E. Losch, Frankfurt am Main

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