Es ist wohl einem noch vorherrschenden Zeitgeist geschuldet, zu glauben, man könne dem bereits bestehenden Leistungsspektrum staatlicher Institutionen immer noch etwas hinzufügen. Erst allmählich beginnt sich die Einsicht durchzusetzen, dass es u. a. auch im Sozialbereich Grenzen des Machbaren gibt. Der Leistungsumfang hat mittlerweile ein Ausmaß erreicht, der mit den vorhandenen Mitteln kaum noch bewältigt werden kann. Und das betrifft sowohl die finanzielle als auch personelle Situation.
Die Folge sind verzögerte, aber auch minderqualifizierte Bearbeitungen anspruchsberechtigter Vorgänge. Zunehmend müssen finanzielle Defizite durch Zuschüsse aus dem Steueraufkommen ausgeglichen werden. Zugegeben – man spricht darüber nicht gerne. Aber allein schon aus dieser Sicht ist eine Ausweitung des Leistungsspektrums problematisch, vor allem dann, wenn der Anlass nicht unbedingt zwingenden Charakter hat.
Manch ein Leser könnte nun einwenden: Wenn es aber doch einen berechtigten Anspruch gibt! Schön und gut – spontan denke ich da an einen Bergbauern in Nepal. Dieser in recht bescheidenen Verhältnissen, abseits zivilisatorischer Errungenschaften lebende ältere Mann leidet an einer Coxarthrose. Von Bekannten hatte er gehört, dass es in seiner Landeshauptstadt eine Klinik gebe, in der künstliche Hüftgelenke eingesetzt werden können. Lebte der Mann in Deutschland, hätte er einen berechtigten Anspruch darauf, die Kosten für diese Behandlung von der Krankenkasse ersetzt zu bekommen. So aber jedoch lehnt er die operative Behandlung ab. Denn, um den Eingriff bezahlen zu können, müsste er drei seiner Kühe verkaufen, da weder er noch die meisten seiner Mitbürger eine Krankenversicherung besitzen. Der Verkauf d ...
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Kritische Gedanken zu den neuen Berufskrankheiten Nr. 2116 und 2117
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