Es ist sehr zu begrüßen, dass dieses in der Praxis relevante Thema aufgegriffen wurde. In dem oben genannten Artikel wurde die Vorgehensweise bei Begutachtung der Fahrtauglichkeit sehr gut beschrieben.
Im Kapitel der Erwerbsminderung besteht eine gewisse Unschärfe, was wohl der Kürze der Ausführung geschuldet ist.
Bezüglich der Erwerbsminderungsrente gilt:
Weniger als 3 Stunden (weniger 15 Stunden pro Woche) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig: voll erwerbsgemindert
3 bis 6 Stunden (15 bis unter 30 Stunden pro Woche) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig : teilweise erwerbsgemindert
6 Stunden und mehr (30 Stunden und mehr) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig: nicht erwerbsgemindert
Aus meiner beruflichen Erfahrung als hauptamtliche Ärztin der Agentur für Arbeit kann ich die Aussagen der Autorinnen, dass die meisten Patienten mit Tagesschläfrigkeit in der Lage wären, mindestens 3 bzw. 3-6 Stunden zu arbeiten, wenn die Arbeitsabläufe modifiziert würden, bestätigen. Natürlich sind solche Arbeitsplätze in der realen Arbeitswelt schwer zu finden. Es sollte aber auf jeden Fall geprüft werden, ob nicht berufliche Teilhabe gesichert werden kann, z.B. durch einen Beschäftigungssicherungszuschuss (früher Minderleistungsausgleich), den Arbeitgeber erhalten können, die einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Die pauschale Aussage „ Dennoch besteht für die Betroffenen dann kein Rentenanspruch“ ist so nicht korrekt. Es sollte im konkreten Fall geprüft werden, ob nicht doch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, z.B. wegen der Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen oder Verschlossenheit des Arbeitsmarktes.
Leider halte ich d ...
Bibliogr. Info (RIS)
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Zum Beitrag „Sozialmedizinische Konsequenzen der Tagesschläfrigkeit“ von Sylvia Kotterba und Anna Heidbreder in MedSach 119 Ausgabe 6/2023.
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