H. H. Steiner, F. Erbguth, A. Dumont Du VoitelZusammenfassung
Die Begutachtung zur Invaliditätsfeststellung in der privaten Unfallversicherung folgt klaren zivilrechtlichen Grundsätzen. Eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn eine haftungsbegründende Kausalität nach der Adäquanztheorie zwischen Handlung und Verletzung vorliegt. Wird das Unfallgeschehen bejaht, so kann gutachterlich nach entsprechender Prüfung die Bewertung der vorliegenden Leistungseinbußen erfolgen. Abzuziehen sind bei der Bemessung der Invalidität vorliegende Gebrechen oder eine entsprechende Vorinvalidität, sofern es sich nicht um Veränderungen innerhalb der sogenannten medizinischen Norm handelt. Bei der „Normgesundheit“ soll durch den Gutachter die durchschnittliche Gesundheit einer Person gleichen Geschlechts und aus einer identischen Altersgruppe herangezogen werden, um die Abgrenzung gegenüber einem Vorschaden zu ermöglichen. Für das neurologisch-neurochirurgische Fachgebiet ergeben sich nach einem Urteil des BGH aus dem Jahre 2016 daraus neue Aspekte in der Beurteilung z. B. in Fällen der medikamentösen Gerinnungshemmung und bei den degenerativen Wirbelsäulen-veränderungen bzw. der Osteoporose.
Schlüsselwörter private Unfallversicherung – Gebrechen – Vorinvalidität – Unfallfolge – Neurologische/Neurochirurgische Begutachtung
MedSach 121 1/2025: 16 –23The concept of causality in German private accident insurance (PAI) Differentiation of non-accident factors and disabilities from disposition and medical norms in the assessment of neurological and neurosurgical consequences of accidents
Abstract
The assessment to determine invalidity in private ...
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Der Kausalitätsbegriff in der privaten Unfallversicherung (PUV)
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