Zusammenfassung
Vorbehalte von zu begutachtenden Menschen gegen die hierfür notwendigen Untersuchungen durch Ärztinnen und Ärzte stehen ebenso wie Verständigungsschwierigkeiten (z. B. fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache oder körperliche Kommunikationsbeeinträchtigungen) einer Begutachtung in aller Regel nicht entgegen. Die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht ist zwar nicht durchsetzbar, aber Behörden und Gerichte dürfen aus einer zumutbaren, aber verweigerten Mitwirkung Schlüsse ziehen, die für den zu Untersuchenden nachteilig sind.
Angesichts der Rechtslage, aber auch kritischer Veröffentlichungen ist es verständlich, dass Sozialleistungsberechtigte sich sorgen, ihre subjektiv als berechtigt empfundenen Ansprüche nicht durchsetzen zu können und deshalb Fehler oder eine Befangenheit der oder des Sachverständigen durch Zeugen beweisbar machen oder auch nur die Untersuchungssituation für sie angenehmer gestalten wollen. In der Praxis stellt sich dann die Frage, ob und ggf. welche dritte (Hilfs-)Personen an der Begutachtung teilnehmen dürfen bzw. ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme Dritter unterbunden werden kann. Nachdem sich das Bundessozialgericht kürzlich mit der Frage ausführlich befasst hat, besteht Anlass, die häufigsten Situationen der Anwesenheit Dritter bei der Begutachtung erneut zu erörtern und rechtlich einzuordnen.
Schlüsselwörter Begutachtung – Mitwirkung – Mitwirkungspflicht – Anwesenheit – Dritte – Bevollmächtigte – Vertreter
MedSach 120 4/2024: 160 –166The presence of third parties in the medical assessment – recommendations for clients and experts
Abstract
Reservations on the part of the pers ...
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O. Schur*
Die Anwesenheit Dritter bei der medizinischen Begutachtung – Empfehlungen für Auftraggeber und Gutachter
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