Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 15.12.2014 – L 6 R 633/09

Leitsatz:

Ohne Testung und Beschwerdevalidierung ist eine Begutachtung von Schmerzen nicht schlüssig. Ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens wecken Zweifel an seiner Richtigkeit.

Aus den Gründen:

(1–28) Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht. … Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23. März 2009 abgewiesen …

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Urteil hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. …

(29) Diesen Anforderungsprofilen entspricht das Leistungsvermögen des Klägers. Der Senat folgt insoweit den Feststellungen der Sachverständigen Dr. K. und Dr. H. Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 15. Januar 2013 auf psychiatrischem Fachgebiet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine nichtorganische Schlafstörung (Insomnie) sowie auf neurologischem Fachgebiet einen rezidivierenden Migränekopfschmerz (5 bis 6 Anfälle im Quartal) und eine leichte sensible Wurzelschädigung S1 rechts bei abgelaufener lumbaler Bandscheibenoperation diagnostiziert. Eine Muskelathropie im Bereich der Beine war nicht feststellbar; Zehenspitzen- und Hackengang waren möglich. Der Sachverständige hat das Vorliegen weiterer Erkrankungen, so einer Depression, Persönlichkeitsstörung oder einem Spannungskopfschmerzsyndrom auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung (Beck-Depressions-Inventar) ausgeschlossen. Im psychopathologischen Befund waren die Ergebnisse unauffällig, im Rahmen der Testpsychologie ist keine depressive Symptomatik angegeben worden. Die vom Sachverständigen durchgeführten Strukturierten Klinischen Interviews für DSM-IV (SKID) ergaben nicht die Kriterien für eine Major Depression (SHID-I) oder eine spezifische Persönlichkeitsstörung (SKID-II).

Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren waren nicht erfüllt. Das vom Kläger geschilderte komplexe Schmerzsyndrom war nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand (vgl. Becker „Das professionelle Gutachten – Anforderungen aus rechtlicher Sicht“ in MedSach 2008, S. 85, 89; F. Keller „Anforderungen an die Schmerzbegutachtung aus Sicht des Sozialrichters“ in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland, Begutachtung chronischer Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 170f.), dessen Ausgangsbasis die einschlägigen Fachbücher und Standardwerke sowie die Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) und andere aktuelle Veröffentlichungen sind (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, nach juris), nicht feststellbar. Dr. K. hat die geäußerten Schmerzen einer Konsistenzprüfung unterzogen. Dies ist erforderlich, denn im Rahmen von Gutachten müssen bei der Exploration geäußerte subjektive Beschwerden durch Schmerzen immer validiert werden (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2014 – L 6 R 1134/11; Widder „Schmerzsyndrome“ in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 389; Widder, Schiltenwolf, Egle et al. „Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen“, AWMF-Nr. 030/102“, S2k). Sie erfordert eine kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage (vgl. Widder, Schiltenwolf, Egle et al. „Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen“, AWMF-Nr. 030/102, Kurzversion „Konsistenzprüfung“). Hier haben sich Inkonsistenzen ergeben, die vernünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeangaben des Klägers begründen. Seine Beschwerdeschilderung ist unpräzise und ausweichend. Die Schmerzen beeinträchtigen nicht den gesamten Tagesablauf und das Denken. Der Kläger pflegt einen stabilen Freundeskreis. Im gesamten Krankheitsverlauf wurde keine leitliniengerechte ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung eingeleitet. Anzeichen für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen hat der Sachverständige nicht feststellen können. Das EEG war unauffällig und ohne Hinweise auf eine Vigilanzstörung. Angesichts dieser Feststellungen hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger in der Lage ist, leichte und teilweise mittelschwere Tätigkeiten regelmäßig mindestens sechs Stunden pro Tag zu verrichten. Es bestehen lediglich qualitative Leistungseinschränkungen, insbesondere hinsichtlich Zwangshaltungen der Wirbelsäule, des Hebens und Tragens von Lasten schwerer als 20 kg, Tätigkeiten in gebückter oder hockender Stellung, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten.

(30) Dr. H. beschreibt in seinem Gutachten vom 19. Juni 2014 auf orthopädischem Fachgebiet Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen von Seiten des lumbalen Postlaminektomie-Syndroms, aufgrund der beginnenden Schultergelenkarthrose und AC-Gelenkarthrose rechts sowie des Zustandes nach AC-Gelenkteilresektion links. Die weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen (beginnende Kniescheibenarthrose beidseits und beginnende Arthrose des innenseitigen Kniegelenkteiles mit Belastungseinschränkung beider Kniegelenke sowie beginnende Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts) begründen keine bzw. nur geringgradige Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige hat die vom Kläger geklagten Beschwerden anhand der bildgebenden und klinischen Befunde nur zum Teil nachvollziehen können. Die behaupteten plötzlichen Krampfbildungen im Bereich der Hände sowie die brennenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Gefühllosigkeit in beiden Beinen sind durch die erhobenen Befunde nicht erklärbar. Ausgehend von den tatsächlich festgestellten Erkrankungen kann der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von noch mindestens sechs Stunden täglich ohne Zwangshaltungen der LWS, ohne Hebe- und Bückarbeiten zu ebener Erde ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft verrichten. Diese von ihm festgestellten qualitativen Einschränkungen gehen nicht über die von Dr. K. festgestellten Einschränkungen hinaus. Beide Sachverständige haben die Tätigkeiten als Produktionshelfer und Poststellenmitarbeiter für möglich angesehen.

(31) Der Senat schließt sich nicht der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. A. an. Sein Gutachten begründet keine vernünftigen Zweifel an den Diagnosen und Leistungseinschätzungen der Sachverständigen Dr. K. und Dr. H. Bereits der Zeitraum von 12 Monaten zwischen Untersuchung und Erstellung des Gutachtens (14 Monate bis zum Eingang beim Senat) weckt Zweifel an der Richtigkeit, denn ein genaues Erinnerungsvermögen des Sachverständigen nach diesem Zeitablauf erscheint zumindest zweifelhaft.

Für die Qualifikation als Schmerzgutachter ist es ohne Bedeutung, dass Dr. A. von Hause aus Internist und Rheumatologe ist (vgl. BSG, Beschluss vom 9. April 2003 – B 5 RJ 80/02 B, nach juris); auch dann kann er grundsätzlich Schmerzen und ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostizieren, wenn er über die ausreichenden Kompetenzen verfügt. Dr. A. Einschätzung der aus der chronischen Schmerzstörung resultierenden Einschränkungen ist aber nicht entsprechend den Anforderungen an die Begutachtung von chronischen Schmerzen erfolgt und nicht schlüssig. Hierfür hätten Schmerzerlebnis, Schmerzverhalten und Schmerzverarbeitung des Probanden anhand von wissenschaftlich erarbeiteten Fragebögen erfasst und der Grad und das Ausmaß der Symptomatik und deren konkrete Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben überprüft werden müssen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. April 2003 – Az.: B 5 RJ 80/02 B, nach juris; Senatsurteil vom 28. Januar 2014 – L 6 R 570/12). Das ist nicht geschehen. Im Gutachten fehlen auch entgegen der Leitlinie (vgl. Widder, Schiltenwolf, Egle et al. „Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen“, AWMF-Nr. 030/102“, S2k 4.5) die Testung und Beschwerdevalidierung. Damit ist das Gutachten nicht schlüssig. Die Diagnosen Depression und Spannungskopfschmerzsyndrom sind fachfremd gestellt und – so Dr. K. – nicht zutreffend. Die von Dr. A. auf orthopädischem Fachgebiet gestellten Diagnosen und Einschränkungen kann der Senat ebenfalls teilweise nicht nachvollziehen. Dr. H. führt aus, dass die Befunderhebungen und -beschreibungen des Dr. A. hinsichtlich der Hände (Gelenkschwellungen und aufgetriebene Weichteilkonturen, Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Polyneuropathie), der Kniegelenke und der Wirbelsäule in seiner aktuellen Begutachtungssituation nicht feststellbar waren. Sie sind damit nicht mit Vollbeweis gesichert. Die behauptete Einschränkung der Wegstrecke auf 300 Meter ist nicht nachvollziehbar und angesichts der behaupteten schmerzfreien Gehstrecke von 100 Metern auch nicht logisch. (…)

Redaktionell überarbeitete Fassung, eingereicht von P. Becker, Kassel