1. Wird im Antragsformular für einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nach neurologischen Erkrankungen gefragt, ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet, eine ihm bekannte Erkrankung an Morbus Parkinson „spontan“ zu melden.
2. Allerdings hat er hieraus folgende Einschränkungen der Beweglichkeit und Feinmotorik mitzuteilen, wenn der Versicherer nach „Erkrankungen und Beschwerden des Bewegungsapparats“ fragt.
3. Das Verschweigen derartiger Beschwerden indiziert Arglist.
Für den Schluss der Arglist sprach hier der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Vorstellung des Klägers in einer Uni-Klinik wegen „sich stetig verschlechternder Beschwerden“ im Mai 2015, der Mitteilung der Diagnose mit Schreiben vom 2. Juni 2015 und der Vorschlagsanforderung zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung Anfang Juli 2015.
Hinzu kommt, so das OLG, dass es sich beim idiopathischen Parkinson-Syndrom um eine chronische, in der Symptomatik fortschreitende schwere Erkrankung ohne Heilungschancen handelt, die insbesondere Auswirkungen auf den Bewegungsapparat hat, was bei der konkreten Tätigkeit des Klägers im Außendienst mit Kundenkontakt maßgeblich sei.
Dem Kläger müsse auch klar gewesen sein, dass es für die Entscheidung der beklagten Versicherung, ihm Versicherungsschutz zu gewähren, von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, ob er an erheblichen Arm- und Beinbeschwerden gelitten habe – unabhängig davon, ob diese Einschränkungen auf einer orthopädischen oder eher neurologischen Erkrankung beruhten.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden