Gemäß § 15 Nr. 1 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KT 2009) liegt Berufsunfähigkeit in der privaten Krankenversicherung vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. In diesem Fall endet das Versicherungsverhältnis. Die Unfähigkeit, der konkreten Tätigkeit am Arbeitsplatz nachzugehen, bedingt jedoch nicht zwangsläufig Berufsunfähigkeit, führte das OLG aus.
Im zu entscheidenden Fall hatte nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen ein Arbeitsplatzkonflikt vorgelegen, welcher beim Kläger zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom geführt hatte mit der Folge von Arbeitsunfähigkeit. Aus medizinischen Gründen hätte er seinen beruflichen Aufgaben aber grundsätzlich uneingeschränkt nachgehen können.
Die Wiederaufnahme der konkreten Tätigkeit sei lediglich durch die psychische Erkrankung aufgrund eines Arbeitsplatzkonflikts, den der Kläger als gegen sich gerichtetes Mobbing empfunden habe, verhindert worden. Daher sei er zwar gehindert gewesen, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, aber nicht, der beruflichen Tätigkeit an sich nachzukommen, so der Sachverständige. Dieser hat im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung entsprechend erläutert, dass bei dem Kläger nicht die Fähigkeiten zu seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt gewesen seien, sondern lediglich die Möglichkeit zur Tätigkeit „in dem vorhandenen Arbeitsumfeld unter den gegebenen atmosphärischen Umständen“.
Hiernach stand zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zwar vollständig arbeitsunfähig i. S. der Versicherungsbedingungen gewesen war, jedoch nicht berufsunfähig.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden