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Urteil zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB)

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 30 mit Wirkung ab März 2020. Hintergrund dieses Begehrens ist der Umstand, dass die Feststellung eines GdB von mindestens 50 im Ergebnis für den Kläger die Möglichkeit zum Wechsel in eine andere Rentenart mit geringeren Abschlägen bietet.

Der Beklagte hatte ursprünglich bei dem 1958 geborenen Kläger mit Bescheid vom 23.01.2008 einen GdB von 30 anerkannt. Am 27.03.2020 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Verschlimmerungsantrag.

Der Beklagte zog Befundberichte bei dem behandelnden HNO-Arzt Dr. A1 und dem Psychiater Dr. A2, den Entlassungsbericht der Hardtwaldklinik über eine im Jahr 2019 durchlaufende stationäre Reha-Maßnahme im Fachbereich Psychosomatik sowie eine versorgungsärztliche Stellungnahme bei. Auf dieser Grundlage lehnte er mit Bescheid vom 03.06.2020 die Feststellung eines höheren GdB ab.

Hiergegen legte der Kläger am 25.06.2020 Widerspruch ein, welchen die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2020 als unbegründet zurückwies.

Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht (SG) Köln erhobene Klage vom 28.07.2020.