Die Regelung beinhaltet Einzelheiten zum Anspruch der Versicherten im Rahmen einer zukünftigen Regelversorgung
zur Grundimmunisierung,zur Auffrischungsimpfung sowiezur Impfung aufgrund beruflicher Indikation.Die COVID-19-Impfungen werden bislang vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch die Coronavirus-Schutzverordnung geregelt. Nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung dürfen Schutzimpfungen solange auf dieser Rechtsgrundlage erbracht und in Anspruch genommen werden, bis der Beschluss des G-BA zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie in Kraft getreten ist. Nach bisherigem Stand würde die Rechtsverordnung zum 31. Dezember 2022 außer Kraft treten, über eine Verlängerung wird jedoch derzeit diskutiert.
Der aktuelle Beschluss des G-BA dient als Vorbereitung zur Überführung des Anspruches zur COVID-19-Impfung in die Regelversorgung. Ärzteschaft und Krankenkassen müssen nach dem Auslaufen der Rechtsverordnung auf Basis der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA die weitere Versorgung der Praxen mit Impfstoffen über Verträge zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen organisieren. Der G-BA-Beschluss zur Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird durch das BMG geprüft und tritt vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an dem Tag in Kraft, an dem die Coronavirus-Impfverordnung außer Kraft tritt.
Zu allen weiteren Aktualisierungen der STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen COVID-19 wird der G-BA zeitnah eine Entscheidung in Bezug auf eine Anpassung seines heute gefassten Beschlusses treffen.
Beschluss des G-BA vom 1. Dezember 2022: Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen COVID-19
Weitere Informationen auf der G-BA-Website: Schutzimpfungen
Epidemiologisches Bulletin Nr. 40 vom 6. Oktober 2022: Epidemiologisches Bulletin 40/2022 (rki.de)
Informationen des Robert Koch-Instituts zu COVID-19 und Impfen
Pressemitteilung G-BA, Gemeinsamer Bundesausschuss