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Verdacht auf Long-COVID: Ab 1. Januar 2025 kann Richtlinie des G-BA für eine zeitnahe und bedarfsgerechte Versorgung greifen

Dazu Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des beschlussvorbereitenden Unterausschusses: „Ich hoffe sehr, dass nun nachdem die vertragsärztliche Vergütung feststeht, die Long-COVID-Richtlinie dazu beitragen wird, die Versorgung zu verbessern: bei Patientinnen und Patienten mit Long-COVID, aber auch mit Erkrankungen ganz ähnlicher Ursachen oder Symptome. Das Krankheitsbild Long-COVID ist sehr komplex, die Leiden der Betroffenen sehr individuell. Das sind zwei der wenigen Erkenntnisse, von denen wir bei diesem Krankheitsbild verlässlich ausgehen können. Daher haben wir der Behandlungsplanung und -koordination eine besondere Bedeutung in der Richtlinie beigemessen. Der G-BA hat beim Verfassen der Richtlinie den Spielraum genutzt, den ihm der Gesetzgeber eingeräumt hatte, so dass die beschriebenen Versorgungspfade auch bei Erkrankungen mit ähnlicher Ursache oder Krankheitsausprägung greifen können. Wie viele Menschen tatsächlich von Long-COVID oder von Erkrankungen mit vergleichbaren Auswirkungen betroffen sind, ist nach wie vor unklar. Die Bundesregierung geht allein im Fall von Long-COVID von einer sechsstelligen Zahl aus. Ihnen zu helfen, einen Weg zurück ins Leben zu finden, muss für alle Beteiligten der Antrieb sein.“

Nähere Informationen zur Long-COVID-Richtlinie sind auf der Website des G-BA zu finden: Versorgung bei Long-COVID, Post-COVID, ME/CFS und ähnlichen Erkrankungen

Hintergrund: Zusammenhang zwischen Richtlinie und EBM-Ziffer
Der G-BA hatte den gesetzlichen Auftrag, bis spätestens 31. Dezember 2023 in einer neuen Richtlinie Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte zu beschließen, bei denen der Verdacht auf Long-COVID besteht. Festgehalten ist im Gesetz zudem, dass der G-BA seine Regelungen für Versicherte öffnen kann, bei denen zwar kein Verdacht auf Long-COVID besteht – aber der Verdacht auf eine andere Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Symptomatik hat.

Die entsprechende Richtlinie beschloss der G-BA am 21. Dezember 2023. Der Beschluss trat nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 9. Mai 2024 in Kraft. Anschließend prüfte der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst werden muss. Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen.

Pressemitteilung des G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss