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Wann wird COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt?

Ärzte und Pflegekräfte, aber beispielsweise auch Laborassistenten oder Ehrenamtliche im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sind in besonderer Weise gefährdet, sich am Arbeitsplatz mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Die wenigsten erkranken ernsthaft, da COVID-19 bei Menschen im erwerbsfähigen Alter in den meisten Fällen mild verläuft. Schwere Krankheitsverläufe sind jedoch nicht ausgeschlossen. Zudem kann eine Erkrankung zu Spätfolgen führen. Dazu gehören zum Beispiel Lungenfibrosen, Herzmuskelschäden oder dauerhafte Einschränkungen des Geruchs- und Geschmackssinns. In solchen Fällen können nach Einschätzung von Professor Dennis Nowak, Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin am LMU Klinikum in München, die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall gegeben sein.

Damit COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt werden kann, muss die Infektion auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein. Außerdem müssen gesundheitliche Schäden belegt werden. Der Nachweis von Antikörpern gegen SARS-CoV-2, ohne dass klinische Symptome auftreten, stelle jedoch keine Infektionskrankheit im Sinne des Berufskrankheitenrechts dar, erklärt Professor Nowak. Bei Infektionen ist es oft schwierig die Infektionsquelle im Arbeitsumfeld zu identifizieren. Der Experte rechnet aber damit, dass es für die Anerkennung einer Infektion als Berufskrankheit in der Regel ausreicht, wenn Versicherte nachweisen können, dass sie beruflich unmittelbar Kontakt zu einem Infizierten hatten oder Untersuchungen vorgenommen haben, bei denen ein Infektionsereignis plausibel ist. Bei COVID-19 könnten dies laut Nowak beispielsweise der Einsatz auf Infektionsstationen oder die Durchführung von Untersuchungen sein, bei denen vermehrt Viren freigesetzt werden. Dazu gehörten etwa eine Notfallintubation oder eine Bronchoskopie. Auch ein Rachenabstrich, der einen Hustenreiz auslöst, könnte als Nachweis für eine besonders hohe Infektionsgefährdung gelten.

Wird eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, haben die Betroffenen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Neben den Behandlungskosten übernimmt diese auch die Kosten für Maßnahmen, die die Rückkehr in den Berufsalltag unterstützen sollen, wie Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Ist die Erwerbsfähigkeit der Arbeitnehmer um mindestens 20 Prozent reduziert, kommt eine Rente in Betracht. In Todesfällen werden die Hinterbliebenen durch finanzielle Leistungen unterstützt.

Bei Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Berufskrankheit fallen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass eine Infektion als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Dies setzt in der Regel aber den Nachweis eines engen Kontakts mit einer anderen infizierten Person im Rahmen der beruflichen Tätigkeit voraus.

D. Nowak et al.:
COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall: Überlegungen zu Versicherungsschutz und Meldepflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2021; online erschienen am 4.1.2021

Pressemeldung Thieme Gruppe, Stuttgart