Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme der ärztlichen Tätigkeit. Dabei gehört zur Behandlung nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern schon auch die erste ärztliche Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens, abzielt – ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist.
Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass es anderenfalls dem Versicherungsnehmer möglich wäre, zunächst eine ärztliche Diagnose und Beratung über mögliche Behandlungsformen einzuholen, sodann eine Krankenversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende Krankenversicherung zu erhöhen und erst nach Ablauf der vertraglich bedungenen Wartezeit die Heilbehandlung in Anspruch nehmen zu können, erklären die Hammer Richter.
Der Versicherungsfall endet erst, wenn nach objektivem medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr vorliegt, die Behandlung also abgeschlossen und nicht nur als unterbrochen anzusehen ist.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 4: 220-221)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden
Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass es anderenfalls dem Versicherungsnehmer möglich wäre, zunächst eine ärztliche Diagnose und Beratung über mögliche Behandlungsformen einzuholen, sodann eine Krankenversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende Krankenversicherung zu erhöhen und erst nach Ablauf der vertraglich bedungenen Wartezeit die Heilbehandlung in Anspruch nehmen zu können, erklären die Hammer Richter.
Der Versicherungsfall endet erst, wenn nach objektivem medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr vorliegt, die Behandlung also abgeschlossen und nicht nur als unterbrochen anzusehen ist.
(Versicherungsrecht 68 (2017) 4: 220-221)
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden