Zahn und Kollegen haben dankenswerterweise und vollkommen zurecht darauf hingewiesen, dass das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in seiner aktuellen Form sowie mit seiner landesweit unterschiedlichen Auslegung nicht akzeptabel ist. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf einen weiteren Missstand hinweisen:
Am 10. Oktober 2013, also bereits vor mehr als zehn Jahren (!), wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verabschiedet. Demnach soll seitdem mit der Justiz vorzugsweise elektronisch kommuniziert werden. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des JVEG war dieser Sachverhalt noch gar nicht bekannt. Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz aus 2021 erfolgte lediglich eine Anpassung des Sachverständigenhonorars, ohne dass diesem Umstand aber in irgendeiner Weise Rechnung getragen worden wäre.
Bis vor Kurzem wurde einem Medizinischen Sachverständigen die Software für die elektronische Übermittlung seiner Gutachten kostenlos zur Verfügung gestellt (Governikus Communicator). Inzwischen aber muss er ein kostenpflichtiges Abonnement für eine Nachfolge-Software betreiben (Com Vibilia, 69,00 €/Monat zzgl. Mwst.). Der Governikus-Communicator-Dienst wurde inzwischen eingestellt.
Die Software dient ausschließlich der Kommunikation mit Gerichten. Es wäre deshalb nur recht und billig, die einem Sachverständigen deshalb entstehenden Kosten an eine(n) Auftraggeber(in) weiterzugeben. Bislang ist dies aber leider nicht möglich. Im JVEG existiert schlichtweg keine entsprechende Gebührenposition.
Ein Ausweichen auf eine alternative Option – z.B. auf „Mein Justizpostfach“, was bereits von Seiten des LSG Hamburg empfohlen wurde – ist zumindest momentan nicht möglich, ...
Bibliogr. Info (RIS)
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Zum Beitrag von Zahn et al.: Vergütung medizinischer Sachverständigengutachten nach dem JVEG…“, in MedSach (2024) 120:16-23
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